Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Unternehmen Arbeitsmedizin gewährleisten – mit Betriebsärztinnen und Betriebsärzten Autor: Gero Appel

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte werden bei der Sicherstellung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit immer wichtiger. Sie unterstützen euch als Arbeitgeber:innen bei innerbetrieblichen Fragen zur Arbeitsmedizin und stehen euren Mitarbeiter:innen als Berater:innen und Vertrauenspersonen zur Verfügung. Welche Zuständigkeitsbereiche Betriebsärztinnen und Betriebsärzte genau haben und welche Betreuung ihr Betrieb benötigt, erfahrt ihr hier.

Themen in diesem Beitrag

 Erstklassige Absicherung ab 83,- EUR mtl.

Leistungen Erstklassige Absicherung ab 83,- EUR mtl.

  • Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und vieles mehr
  • Dauerhafte Preisgarantie

Jetzt Angebot erhalten

Was ist ein Betriebsarzt / eine Betriebsärztin?

Angesichts demografischer Entwicklungen ist die Mitarbeitergesundheit ein entscheidender Produktivitätsfaktor. Arbeitsmedizin wird ein immer größerer Begriff und rückt angesichts der immer schneller drehenden Arbeitswelt in den Fokus. Um diese Herausforderung zu bewältigen, stehen euch als Unternehmer:innen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte als kompetente Begleiter:innen und Berater:innen zur Seite. Sie unterstützen euch bei Fragen zur medizinischen Vorsorge und Versorgung im Unternehmen. Zudem unterstützen sie die Entwicklung einer neuen Kultur der Gesundheitsförderung.

Gesunde und leistungsfähige Mitarbeiter:innen festigen euer Unternehmen und steigern die Wettbewerbsfähigkeit durch erhöhte Produktivität. Deswegen wird großen Wert auf die psychische und physische Mitarbeitergesundheit gelegt. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterstützen euer Unternehmen bei der Gestaltung guter Arbeitsbedingungen. Sie nehmen bei Themen wie Arbeitsschutz, betrieblicher Gesundheitsförderung oder der medizinischen Prävention eine organisierende und beratende Rolle ein. Damit werden Betriebsärztinnen und Betriebsärzte entscheidende, professionelle Partner:innen bei der Entwicklung und Begleitung eures Unternehmens.

Ab wie vielen Mitarbeitenden braucht es Betriebsärztinnen und Betriebsärzte?

Bei der Frage, ob das Einstellen von Betriebsärztinnen und Betriebsärzte eine Pflicht für alle Unternehmer:innen ist, werden mehrere Gesetze und Vorschriften relevant. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bildet die Rechtsgrundlage für die Tätigkeiten von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten. Darüber hinaus ist die Unfallverhütungsvorschrift, die DGUV Vorschrift 2, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) relevant.

Laut diesen rechtlichen Vorschriften besteht für euch als Unternehmer:innen eine Arbeitgeberpflicht, einen betriebsbeauftragten Betriebsarzt / eine Betriebsärztin schriftlich zu bestellen oder zu ernennen. Da in den wenigsten Unternehmen jedoch die Möglichkeit besteht, eine ausreichend ausgebildete Person zum Betriebsarzt / zur Betriebsärztin zu ernennen, muss eine aussenstehende Person bestellt werden.

Ob extern, freiberuflich oder festangestellt: Die Anstellungsform von Betriebsärzt:innen ist nicht festgelegt. © Shutterstock, fizkes
Nicht alle Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind fest im Betrieb angestellt. © Shutterstock, fizkes

Flexibilität bei der Anstellungsart von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte kommen meist regelmäßig oder anlassbezogen in euer Unternehmen. Da Betriebsärztinnen und Betriebsärzte nicht jeden Tag im Unternehmen vor Ort sein müssen, steht es euch als Arbeitgeber:innen frei, ob ihr eine Festanstellung im Betrieb anstrebt, freiberufliche Ärztinnen oder Ärzte nebenberuflich einstellt oder ihr auf andere, externe arbeitsmedizinische Dienste wie ein Werksarztzentrum zurückgreift. Besonders große Unternehmen verfügen oft über einen eigenen Betriebsarzt /eine eigene Betriebsärztin.

Die Einzelheiten des Arbeitssicherheitsgesetzes werden in der DGUV Vorschrift 2 näher erläutert. In diesem Beitrag gehen wir noch weiter auf die DGUV Vorschrift ein. Darin werden auch mehrere Kriterien festgelegt, die ausschlaggebend dafür sind, wie regelmäßig Betriebsärztinnen und Betriebsärzte euer Unternehmen betreuen müssen. Diese werden besonders durch folgende Punkte beeinflusst:

  • Welche Unfall- und Gesundheitsgefahren bergen die Arbeitsstätten?
  • Wie viele Mitarbeitende werden beschäftigt?
  • Welche Bio- oder Gefahrstoffe werden in eurem Unternehmen verwendet?

Die DGUV Vorschrift 2 unterteilt zudem noch genauer, ab wann Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in der Pflicht sind und zwar anhand der Betriebsgröße:

  • Weniger als zehn Mitarbeitende: Regelmäßige Betreuung in Form einer Grundbetreuung nötig.
  • Elf bis 50 Mitarbeitende: Regelmäßige Betreuung mittels Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung notwendig.
  • ab 50 Mitarbeitenden: Regelmäßige Betreuung durch betriebsspezifische Betreuung notwendig.

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung durch ärztliches Fachpersonal

Bei der Unternehmensbetreuung durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte wird unter der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung unterschieden. Die Grundbetreuung kommt besonders bei kleinen Unternehmen zum Einsatz. Sie gibt an, wie viele Stunden Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in eurem Unternehmen vor Ort sein müssen und welche Aufgaben sie übernehmen. Diese ergeben sich durch die Anzahl der Beschäftigten, aber auch durch die Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen oder den daraus resultierenden Schutzmaßnahmen.

Die betriebsspezifische Betreuung umfasst die Grundbetreuung und geht darüber hinaus. Auf Basis eines Leistungskatalogs im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 werden notwendige Zusatzleistungen von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten ermittelt. Es geht dabei vor allem um individuelle Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie betriebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitsstätte.

Bei besonderen Fällen kann die Betreuung durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unabhängig von der Größe des Unternehmens oder anderen Faktoren notwendig sein. In einem solchen Fall spricht das Arbeitssicherheitsgesetz von anlassbezogenen Betreuungen. Diese können sogar bei nur einem Mitarbeitenden anfallen. Anlässe für solche Betreuung sind unter anderem:

  • Änderung des Arbeitsplatzes,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Untersuchung von Unfällen oder Berufskrankheiten,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial mitbringen,
  • Häufung gesundheitlicher Probleme oder Belastungszuständen,
  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

und mehr. In der DGUV Vorschrift 2 werden alle Aufgaben, die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ableiten, genau bestimmt. Dort findet ihr auch eine detaillierte Beschreibung der Grundbetreuung sowie der betriebsspezifischen Betreuung.

Ihr solltet eure Mitarbeitenden dabei grundsätzlich über jede Betreuungsmaßnahme informieren und sie darüber in Kenntnis setzen, welche Betriebsärztinnen und Betriebsärzte als Ansprechpartner:innen zur Verfügung stehen.

Wenn ihr die Aufgaben von Betriebsärzt:innen betrachtet, wird klar, warum sie für ein Unternehmen unabdinglich sind. © Shutterstock, fizkes
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte erfüllen eine Reihe elementarer Aufgabe für ein effektives Gesundheitsmanagement im Unternehmen. © Shutterstock, fizkes

Welche Aufgaben haben Betriebsärztinnen und Betriebsärzte?

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte nehmen als Betriebsbeauftragte vor allem eine beratende Rolle ein. Sie unterstützen euch in allen Belangen, besonders im Bereich Gesundheitsschutz und Prävention. Das umfasst mehrere Aspekte, wie beispielsweise die betriebsärztliche Untersuchung oder verschiedene arbeitsmedizinische Untersuchungen.

Alle Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind nach dem ASiG in der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Nur so können sie eng mit euch zusammenarbeiten und sowohl euch als Arbeitgeber:innen als auch eure Mitarbeitenden beraten. Für euch sind sie dabei vorrangig Berater:innen im Rahmen des medizinischen Arbeitsschutzes. Für die Mitarbeitenden dienen sie als fachärztliche Betreuer:innen und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind weniger damit beauftragt, bei Notfällen behandelnd tätig zu sein. Dafür benötigt euer Unternehmen betriebliche Ersthelfer:innen, die ihr benennen und regelmäßig schulen müsst.

Für einen reibungslosen Ablauf

Damit die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ihren Aufgaben ungehindert nachgehen können, solltet ihr ihnen Zugang zu allen Arbeitsplätzen und Beschäftigen ermöglichen. Zudem benötigen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte verschiedene, betriebsbezogene Informationen. Zu den erfüllenden Pflichten des Betriebsarztes / der Betriebsärztin gehören auszugsweise:

  • Beurteilung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen,
  • Beschaffung technischer Arbeitsmittel und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • arbeitsmedizinische Untersuchung von Mitarbeitenden,
  • Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe, Beantwortung von arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen,
  • notwendige Absprachen mit Berufsgenossenschaft und zuständigen Behörden.

Generell empfehlen wir, bei der Planung betrieblicher Veränderungen, den Betriebsarzt / die Betriebsärztin eures Unternehmens frühzeitig in alle erforderlichen Prozesse einzubinden und medizinische Beratung zu erfragen. Damit erreicht ihr nicht nur ein verbessertes Ergebnis, ihr vermeidet auch kostspielige Nachbesserungen. Nach der DGUV Vorschrift 2 verpflichtet ihr euch als Unternehmer:innen nämlich dazu, alle Maßnahmen umzusetzen, die sich aus der Erfüllung des Arbeitssicherheitsgesetzes ergeben.

Betriebsärzt:innen unterstützen euch bei der Gefährdungsbeurteilung eures Unternehmens. © Shutterstock, Rido
Auch bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte spielen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte eine wichtige Rolle. © Shutterstock, Rido

Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen

Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) müsst ihr als Arbeitgebende die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln und daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen einleiten. Unabhängig von der Beschäftigtenzahl ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht für jedes Unternehmen. Sie ist die zentrale Grundlage für ein erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement im Betrieb. Aus ihr lassen sich anschließende Sicherheitsunterweisungen und effektive Maßnahmen ableiten.

Die Mitarbeit eures Betriebsarztes / eurer Betriebsärztin bietet sich bei einer Gefährdungsbeurteilung in allen Phasen an. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte können euch bei der Planung und auch bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zur Seite stehen und euch sowohl beratend als auch führend unterstützen. Hier erfahrt ihr mehr über die Gefährdungsbeurteilungen.

Im Planungsbereich können Betriebsärztinnen und Betriebsärzte eure Mitarbeitenden zur sachgerechten Durchführung der Gefährdungsbeurteilung motivieren. Zudem könnt ihr durch ihr Fachwissen die Gefährdungsbeurteilung verbessern und als Hilfestellung für Bereiche der Unfallversicherung und ähnlichem dienen.

Bei der Durchführung und damit der Analyse einiger Gefährdungen sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich und arbeitsmedizinischer Sachverstand gefordert:

  • Biologische Arbeitsstoffe, beispielsweise Toxine,
  • Haut- oder atemwegsgefährdende Tätigkeiten,
  • Lärm und Vibrationen,
  • Temperatur, Licht und Klima,
  • Psychische Belastungen und Traumatisierungen,
  • Beurteilung der Gefährdung für schutzbedürftige Personen (Jugendliche, Schwangere).
Unterweisungen sind ein wichtiger Baustein für die Arbeitssicherheit eurer Mitarbeiter:innen. © Shutterstock, fizkes
Bei der Unterweisung eurer Mitarbeiter:innen ist die Expertise von Betriebsärztinnen und Betriebsärzte nicht nur hilfreich, sondern auch erforderlich. © Shutterstock, fizkes

Begehungen und Unterweisungen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte

Gerade zu Beginn einer betriebsärztlichen Betreuung dient eine Begehung des Betriebs dazu, die Arbeitsplätze kennenzulernen. Dadurch erhalten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte einen Überblick eures Unternehmens und können eine optimale Betreuung durchführen. Auch die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorge, die Beurteilung eurer Mitarbeitenden und die Beratung von Beschäftigten setzen eine Kenntnis des Arbeitsplatzes voraus.

Für die Unterweisungen eurer Mitarbeitenden können Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ebenfalls eine große Hilfe sein. Für einige Unterweisungen wird die Einbeziehung von Fachmediziner:innen sogar ausdrücklich gefordert:

  • die Gefahrstoffverordnung § 14 (2) fordert eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, falls erforderlich,
  • die Biostoffverordnung § 12 (2a) fordert eine arbeitsmedizinische Beratung für alle Beschäftigten, die mit biologischen Arbeitsstoffen arbeiten,
  • die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung § 11 (3) fordert eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung, sollten bei der Arbeit Auslösewerte für Lärm und Vibration überschritten werden.

Beratung für weitere Unterweisungsthemen

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind aufgrund ihrer Fachkenntnisse jedoch auch für weitere Unterweisungsthemen geeignet und sollten zumindest als Berater:in hinzugezogen werden:

  • Organisation der Ersten Hilfe,
  • ergonomisch günstige Handhabung von Lasten,
  • Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen,
  • psychische Belastungen am Arbeitsplatz,
  • Tätigkeiten mit Hautgefährdungen.
Betriebsärzt:innen sind für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zuständig. © Shutterstock, Gorodenkoff
Auch in der Arbeitsmedizin gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. © Shutterstock, Gorodenkoff

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird vorgegeben, dass ihr als Unternehmer:innen verpflichtet seid, regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Die sogenannte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung wird immer von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten durchgeführt.

Bei der Art der Vorsorgeuntersuchungen wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen unterschieden. Ob für eure Mitarbeitenden die Pflicht besteht, zum Betriebsarzt / zur Betriebsärztin zu gehen, hängt von der Art der Untersuchung ab. Pflichtvorsorgen, die für besonders gefährliche oder für die Ausübung spezifischer Tätigkeiten nötig sind, gelten für alle betroffenen Angestellten als verpflichtend. Angebotsvorsorgen dürfen von Beschäftigten auch abgelehnt werden.

Zudem können Arbeitnehmende zusätzlich zur Pflichtvorsorge eine Wunschvorsorge verlangen. Dies kann immer dann erforderlich werden, wenn in einer Gefährdungsbeurteilung weitere oder neue gesundheitliche Risiken oder Beschwerden festgestellt werden. Als Arbeitgebende seid ihr dann verpflichtet, dieses Wunschvorsorge durchzuführen.

Einer tatsächlichen Untersuchung müssen eure Mitarbeitenden nicht zustimmen. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge genügt eine umfangreiche Beratung und Anamnese, welche im Anschluss vom befugten Betriebsarzt / von der befugten Betriebsärztin bescheinigt wird. Die arbeitsmedizinische Untersuchung baut sich dabei wie folgt auf:

  1. Besichtigung des Arbeitsplatzes durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte,
  2. Befragung und Untersuchung der Beschäftigten,
  3. Einschätzung des Gesundheitszustandes durch das Fachpersonal,
  4. umfassende Beratung und Anamnese der Mitarbeiter:innen.
  5. Dokumentation und Bescheinigung der Untersuchung und Beratung,
  6. Mitteilung der Ergebnisse an betroffene Mitarbeiter:innen,
  7. bei einer Pflichtuntersuchung: Informationen der Vorsorge an euch als Arbeitgebende.
Betriebsärzt:innen haben keine direkten Aufgaben bei der Schwangerschaft von Mitarbeiter:innen. © Shutterstock, Anna Om
Bei der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin steht der Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz an erster Stelle. © Shutterstock, Anna Om

Werden Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bei der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin einbezogen?

Erfahrt ihr als Arbeitgebende von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin, werden euch besondere Pflichten durch den Mutterschutz auferlegt. Diese sollen Gesundheit und Arbeitsschutz der Mitarbeiterin in der Schwangerschaft fördern. Die Arbeitsbedingungen eurer schwangeren Beschäftigten müssen entsprechend angepasst werden, sodass weder Gefährdungen für das Kind noch die werdende Mutter entstehen. Dafür ist eine eigene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese sollte bereits vor dem Ernstfall durchgeführt werden und bei akutem Fall geprüft und gegebenenfalls personenbezogen angepasst werden. Hier könnt ihr dazu mehr lesen.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte haben bei einer Schwangerschaft keine direkten Aufgaben. Da die schwangere Mitarbeiterin weder verpflichtet ist, eurem Betriebsarzt / eurer Betriebsärztin die Schwangerschaft mitzuteilen, noch euch als Arbeitgebende, hängt das Ausmaß, in dem Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte involviert werden in erster Linie von der Schwangeren selbst ab. Wichtig ist für euch als Arbeitgebende, mit sofortiger Wirkung Schutzmaßnahmen einzuleiten, sobald ihr von der Schwangerschaft erfahrt. Von wem ihr die Info erhaltet, ist dabei irrelevant.

Führen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte auch Impfungen durch?

Seit 2015 sind Betriebsärztinnen und Betriebsärzte befugt, allgemeine Impfungen durchzuführen. Damit können Betriebsärztinnen und Betriebsärzte nicht nur unterstützend gegen die Corona-Pandemie eingesetzt werden, sie dürfen durch das Präventionsgesetz auch Impfungen gegen verbreitete Erkrankungen durchführen, z. B. Keuchhusten oder Masern. Medizinisches Personal darf auch tiefergreifend geimpft werden, etwa gegen Hepatitis.

Die betriebsärztliche Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch § 203 StGB und zusätzlich im § 8 Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. © Shutterstock, THICHA SATAPITANON
Zwischen den Aufgaben von Hausärztinnen oder Hausärzten und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten gibt es klare Unterschiede. © Shutterstock, THICHA SATAPITANON

Dürfen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Unterlagen von Hausärztinnen und Hausärzten anfordern?

Alle Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Erkenntnisse aus der Behandlung oder dem Umgang mit Patient:innen auch außerhalb der Praxis zu verschweigen und als Geheimnis zu bewahren. Die betriebsärztliche Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch § 203 StGB und zusätzlich im § 8 Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. Darin steht ausdrücklich, dass Betriebsärztinnen und Betriebsärzte nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen sind und die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten haben.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind nicht befugt, Krankmeldungen oder ähnliche Mitteilungen eurer Mitarbeitenden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte haben zudem keine vertrauensärztliche Funktion. Solltet ihr als Arbeitgebende eine Krankschreibung eines Beschäftigten anzweifeln, seid ihr berechtigt, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einzuschalten. Auch bei Rentenfragen sind Betriebsärztinnen und Betriebsärzte nicht zuständig. Dafür sollte ein unabhängiger Rentenversicherungsträger für ein Gutachten eingeholt werden.

Die eigentliche Aufgabe eures Betriebsarztes / eurer Betriebsärztin liegt vielmehr darin, als erste fachkundige Ansprechpartner:in für alle Fragen im Bereich der Arbeitsmedizin in eurem Unternehmen zur Verfügung zu stehen. Dennoch sind Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in ihrer Funktion als Fachmediziner:innen weisungsfrei. Das bedeutet, dass ihr als Arbeitgebende keinen Einfluss auf eine fachliche Äußerung nehmen könnt oder dürft.

Für die Kosten von Betriebsärzt:innen kommen Arbeitgeber:innen auf. © Shutterstock, George Rudy
Arbeitnehmer:innen müssen für die Leistungen des Betriebsarztes nicht bezahlen. © Shutterstock, George Rudy

Wer übernimmt die Kosten für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte?

Die Kosten für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte tragt ihr als Arbeitgebende. Die anfallenden Kosten variieren dabei je nach Ärztin oder Arzt. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind nicht an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden und können somit selbst entscheiden, wie sie die anfallenden Kosten abrechnen. Ihr dürft auch eine direkte Vereinbarung mit Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten schließen, die beide Parteien zufrieden stellt. Meistens liegt der Diskussionsgrundsatz bei der Abrechnungsfrage, Pauschalbeträge oder Abrechnung nach Stundensatz.

Wenn ihr in eurem Unternehmen Impfungen gegen Corona anbietet, die von eurem Betriebsarzt / eurer Betriebsärztin durchgeführt werden sollen, kommen für euch allerdings keine zusätzlichen Kosten für Impfstoffe auf. Alle Ärzt:innen bekommen auf Wunsch vom Staat entsprechende Mengen gestellt, ohne dass Mehrkosten anfallen.

Kommt ihr eurer Pflicht nicht nach, einen Betriebsarzt / eine Betriebsärztin zu bestellen oder zu benennen, drohen zunächst keine unmittelbaren Strafen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann gegen euch eine Anordnung veranlassen, nach der ihr verpflichtet werdet, einen Betriebsarzt / eine Betriebsärztin anzustellen. Solltet ihr euch dieser Aufforderung verweigern, könnt ihr vor Gericht für ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro verklagt werden.

Wie findet ihr einen Betriebsarzt/ eine Betriebsärztin für euer Unternehmen?

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zu finden kann kompliziert sein, da es bedeutend mehr Unternehmen als Fachmediziner:innen gibt. Deswegen wollen wir euch dabei unterstützen. Damit ihr alle gesetzlichen Forderungen umsetzen und für eure Mitarbeitenden einen ausreichenden Gesundheitsschutz und medizinische Vorsorge gewährleisten könnt, stellen wir euch für Unternehmen jeder Größe die nötigen Betriebsbeauftragten, also auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. So könnt ihr euch ganz auf eure Arbeit konzentrieren. Darüber hinaus informieren wir euch gerne über alle Fragen rund um Arbeitssicherheit oder Arbeitsmedizin. Wir freuen uns auf eure Anfrage!

 Jetzt unverbindliches Angebot anfordern

Angebot Jetzt unverbindliches Angebot anfordern

  • Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und vieles mehr
  • Rechtlich perfekt abgesichert

Jetzt Angebot erhalten



Beitragsbild: © Shutterstock, Rido

Weitere Themen aus diesem Artikel