DSGVO Datenschutz von Gesundheitsdaten Autor: Vivien Hahn

Spätestens seit der Corona-Pandemie hat das Thema Datensicherheit von Gesundheitsdaten einen neuen Fokus erhalten. Diese sind besonders schützenswürdig. Egal ob es um ärztliche Atteste, Krankheiten oder Symptome geht. Was aber darf man als Arbeitgeber:in über die Gesundheitsdaten der Mitarbeitenden wissen? Was schreibt die DSGVO vor? Gibt es Fälle, in denen Arbeitgeber:innen direkt informiert werden müssen? Bleibt dran und erfahrt hier alles, was ihr zum Thema Datenschutz von Gesundheitsdaten wissen müsst.

Themen in diesem Beitrag

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Was sind Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis?

Als Gesundheitsdaten werden Informationen definiert, die sich auf die körperliche und psychische Gesundheit der Beschäftigten beziehen. Aus diesen Daten lassen sich möglicherweise Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person ziehen. Ebenso wie zahlreiche andere Informationen.

Zu den Gesundheitsdaten gehören zum Beispiel:

  • Krankengeschichte (Anamnese)
  • Informationen über aktuelle Erkrankungen, Diagnosen, Therapien (auch Eingriffe) und deren Verlauf
  • Informationen zu chronischen Erkrankungen,
  • Vorerkrankungen,
  • Allergien,
  • Unverträglichkeiten
  • Informationen zum Impfstatus
  • Andere gesundheitsbezogene Informationen (zum Beispiel Gewicht, Körperfettwerte, Blutzuckerwerte, Ernährungstagebuch)
  • Patientenverfügung
  • Einnahme von Medikamenten
  • Laborergebnisse
  • Röntgenbilder
  • Notfalldaten
  • Im weitesten Sinne auch: Informationen zum Versichertenstatus, Arztrechnungen, Arzttermine etc.

Auch Informationen über Lebensstile wie zum Beispiel die Ernährung, Alkoholkonsum, Rauchen oder Bewegung können Rückschlüsse auf mögliche Krankheitsbilder geben und sollten daher ebenfalls gut geschützt werden.

Gibt es ein spezielles Datenschutzgesetz für Gesundheitsdaten?

Gesundheitsdaten gehören nach dem BDSG und auch nach der EU-DSGVO zu einer besonderen Kategorie personenbezogener Daten. Sie werden in der Datenschutzgrundverordnung im Artikel 9 geregelt.

Sobald ein Arbeitnehmender krank geworden ist, muss dies beim Arbeitgeber:in gemeldet werden. © Shutterstock, Kmpzzz
Sobald ein Arbeitnehmender krank geworden ist, muss dies dem/der Arbeitgeber:in gemeldet werden. © Shutterstock, Kmpzzz

Was darf mein Arbeitgeber über meine Gesundheitsdaten wissen?

Sollte ein:e Mitarbeiter:in erkrankt sein, hat diese:r zwei Verpflichtungen zu erfüllen.

  1. den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbringen und
  2. über die Arbeitsunfähigkeit informieren.

Dabei muss jedoch der Beschäftigtendatenschutz gesichert sein. Die Arbeitnehmenden müssen nicht anzeigen, welche Krankheit vorliegt oder welchen Grund die Krankheit hat. Da die Gesundheitsdaten zu besonders schützenswerten Informationen gehören, dürfen auch Arbeitgeber:innen rechtlich nichts über diese Daten erfragen. Schon die Frage nach der Krankheit des Betroffenen gilt als unzulässig.

Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch den/die Arbeitgeber:in

Erforderlich und damit datenschutzrechtlich zulässig ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften. Zum Beispiel zur Errechnung der Dauer der Lohnfortzahlung oder zur Unterbreitung eines Angebots für eine Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Diese Aufgaben obliegen Arbeitgeber:innen, sodass die Personalverwaltung die Datenverarbeitung zu diesem Zweck vornehmen darf und muss.

Auch für übergreifende statistische Auswertungen ist die Verarbeitung von Fehlzeiten wegen Krankheit durch die Personalverwaltung von Bedeutung. Aus datenschutzrechtlicher Sicht geht es darum, das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Beschäftigten zu wahren. Diese dürfen hierbei nicht namentlich genannt werden. Auch dürfen die Daten aufgrund besonderer Umstände oder wegen zu geringer Fallzahlen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich machen.

Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten regelt die DSGVO insgesamt folgende Ausnahmen:

  • Einwilligung
  • Arbeitsrecht und Sozialversicherungspflichten
  • Schutz lebenswichtiger Interessen
  • bei fehlender Einwilligungsfähigkeit
  • Tendenzbetriebe
  • Eigene Veröffentlichung der Daten
  • Rechtsansprüche
  • Erhebliches öffentliches Interesse
  • Gesundheitsvorsorge
  • Öffentliches Gesundheitsinteresse
  • archivarische, wissenschaftliche und statistische Zwecke
Auch bei einem Bewerbungsgespräch sind Kandidaten nicht dazu verpflichtet, über Erkrankungen oder Behinderungen zu sprechen. © Shutterstock, Studio Romantic
Auch bei einem Bewerbungsgespräch sind Kandidat:innen nicht dazu verpflichtet, über Erkrankungen oder Behinderungen zu sprechen. © Shutterstock, Studio Romantic

Gibt es Krankheiten, die meldepflichtig sind?

Wenn am Arbeitsplatz besondere Ansteckungsgefahren bestehen, wie beispielsweise in Kliniken, Pharmakonzernen oder der Gastronomie, kann es eine weitergehende arbeitsvertragliche Meldepflicht geben, wenn Dritte gefährdet sind. Auch Betriebsvereinbarungen zu Infektionskrankheiten können Anzeigepflichten begründen. Wenn eine Erkrankung aufgrund betrieblicher Abläufe auftritt, wie zum Beispiel wegen einer Gesundheitsgefahr am Arbeitsplatz, sind Arbeitnehmer:innen zum Schutz der übrigen Belegschaft dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, sofern ihnen diese Zusammenhänge bekannt sind.

Chronische Krankheiten

Laut Arbeitsrecht ist man nicht verpflichtet, die Arbeitgebenden über eine chronische Erkrankung zu informieren. Das ändert sich jedoch dann, wenn man dauerhaft so schwer krank ist, dass man seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, andere Arbeitnehmer:innen, der Betriebsablauf oder Dritte gefährdet werden könnten. Wichtig ist es, dass der/ die Arbeitgeber:in auch hier nicht nach einer Krankheit fragen darf. In diesem Fall darf der Arbeitnehmende ebenfalls lügen. Auch während einer Bewerbung ist diese Frage unzulässig.

Ein Fragerecht seitens des Arbeitgebers besteht nur, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung hat. Dies kann der Fall sein, wenn die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden kann. Auch wenn geplante Reha-Maßnahmen oder eine akute Krankschreibung bewusst sind und die Arbeit nicht zum vereinbarten Termin aufgenommen werden kann, müssen Arbeitnehmer:innen dies mitteilen. Gleiches gilt bei einem bestehenden Gefährdungsrisiko für den/die Arbeitnehmer:in selbst sowie andere Personen. Ein Busfahrer, beispielsweise, der eine akute Sehstörung besitzt, muss dies zum eigenen und dem Schutze anderer dem Arbeitgebenden melden.

Krankheiten während eines laufenden Arbeitsverhältnisses

Sollte während einer Beschäftigung eine Krankheit auftreten, ist der/die Arbeitnehmer:in ebenfalls dazu verpflichtet, diese zu melden, sollte sich dadurch das Gefährdungspotenzial für sich und andere erhöht haben. Auch wenn die vertraglich vereinbarte Leistung aufgrund der Krankheit nicht mehr erbracht werden kann, muss der/die Arbeitgeber:in informiert werden.

Bei einigen Krankheiten kann es sinnvoll sein, Kolleg:innen oder Vorgesetzte darüber zu informieren, um bei einem Notfall keine Zeit zu verlieren. © Shutterstock,  Antonio Guillem
Bei einigen Krankheiten kann es sinnvoll sein, Kolleg:innen oder Vorgesetzte darüber zu informieren, um bei einem Notfall keine Zeit zu verlieren. © Shutterstock, Antonio Guillem

Schwerbehinderung

Eine Schwerbehinderung muss Arbeitgeber:innen ebenfalls nicht mitgeteilt werden. Hier entscheidet der/ die Arbeitnehmer:in selbst, wie viele Informationen preisgegeben werden sollen. Der besondere Kündigungsschutz kann trotzdem in Anspruch genommen werden, wenn der/die Arbeitgeber:in innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt wird.

Im Allgemeinen ist es sinnvoll, eine positive Arbeitsumgebung zu schaffen, in der Mitarbeitende keine Benachteiligung aufgrund chronischer oder anderweitiger Erkrankung befürchten müssen. Damit ist die Hemmschwelle auch geringer gehalten, um über mögliche Erkrankungen von selbst zu sprechen.

Bei einigen Fällen kann schnelle Hilfe oder eine bestimmte Medikation im Notfall vonnöten sein, beispielsweise bei einer akuten Allergie oder Epilepsie. Bei einer lebensbedrohlichen Situation ist es gut, zumindest eine Person über die Erkrankung informiert zu haben. Für solche Fälle, sollten eure Mitarbeitenden auch regelmäßig in den Grundlagen der Ersten-Hilfe geschult werden.

Mit der Arbeitssicherheit Sofort bleibt ihr informiert

Die Wahrung der sensiblen Daten eurer Mitarbeitenden ist besonders wichtig. Deshalb ist es auch notwendig, dass diese sich mit allen Regeln zum Datenschutz auskennen. Mit unseren digitalen Unterweisungen zum Thema Datenschutz im Unternehmen und Homeoffice könnt ihr eure Mitarbeiter:innen schulen und auch euer Wissen auffrischen.

Zusätzlich gibt es auch spezielle Regelungen für den Datenschutz im Homeoffice. Um auch vor Ort im Unternehmen potenzielle Gefahren für die Gesundheit zu lokalisieren, ist die Gefährdungsbeurteilung der erste wichtige Schritt. Wir helfen euch bei allen Fragen rund um das Thema Arbeitsschutz. Wir freuen uns auf eure Anfrage!

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Beitragsbild: © Shutterstock, VideoFlow

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