Arbeitsunfall im Unternehmen Arbeitsunfall melden – darauf müsst ihr achten Autor: Gero Appel

Ein Arbeitsunfall ist nicht nur gefährlich, er bringt auch einige Komplikationen für euch als Arbeitgebende und euer Unternehmen mit. In diesem Beitrag erfahrt ihr, was genau als Arbeitsunfall zählt, wie der Versicherungsschutz aussieht und warum die Gefährdungsbeurteilung dabei so wichtig ist. Außerdem werfen wir einen Blick auf die Einkommenssituation und die eventuelle Anzeigepflicht.

Themen in diesem Beitrag

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Was genau zählt als Arbeitsunfall?

Arbeitnehmer:innen, Studierende, Freiwillige und pflegende Angehörige sind bei einem Unfall, der sich während der Arbeit ereignet, versichert. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich Arbeitnehmende auf dem Arbeitsgelände oder im dienstlichen Auftrag verletzen. Nach § 8 des Sozialgesetzbuches 7 “Gesetzliche Unfallversicherung” sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder sogar zum Tod führen. 2021 gab es deutlich mehr Arbeitsunfälle als noch in den Jahren zuvor. Hier erfahrt ihr, warum.

Das bedeutet: Handelt es sich bei einer Verletzung um einen körperlichen Schaden, der nicht durch äußere Einwirkungen wie Maschinen oder Werkzeuge herbeigerufen wurde, wird dieser nicht als Arbeitsunfall angesehen. Dazu zählt beispielsweise ein Herzinfarkt. Ein solcher Unfall kann nur als Arbeitsunfall klassifiziert werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass ein Herzinfarkt oder Ähnliches durch anhaltenden psychischen Stress am Arbeitsplatz verursacht wurde.

Auch wenn sich der Vorfall in einem privaten oder persönlichen Umfeld ereignet, gilt er nicht als Arbeitsunfall, und die Berufsgenossenschaft übernimmt keine Kosten. Für einen Arbeitsunfall im Homeoffice gelten noch einmal andere Richtlinien. Welche genau, erfahrt ihr in diesem Beitrag. In welchen Situationen der Versicherungsschutz erlischt, schauen wir uns später noch einmal genauer an.

Im Falle eines Arbeitsunfalls greift die Versicherung in vollem Umfang. © Shutterstock, Andrey_Popov
Im Falle eines Arbeitsunfalls greift die Versicherung in vollem Umfang. © Shutterstock, Andrey_Popov

Ab wann spricht man von einem Wegeunfall?

Der Wegeunfall ist eine besondere Form des Arbeitsunfalls. Obwohl er sich außerhalb des Arbeitsplatzes ereignet, hat er einen direkten Bezug zur versicherten Tätigkeit. Daher stuft das Gesetz Unfälle, die sich auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen, als Arbeitsunfälle ein. Dies gilt auch für Wochenendpendler:innen, die regelmäßig die Wohnung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes aufsuchen, obwohl sie in einer anderen Stadt wohnen. Versicherte sind bei der Wahl der Strecke und des Verkehrsmittels für den Weg zur Arbeit oder zur Schule frei. Es ist ihnen nicht gestattet, vom geplanten Weg abzuweichen oder die Reise aus persönlichen Gründen abzubrechen. Während solcher Zeiten würde der Versicherungsschutz erlöschen.

Dennoch gibt es Sonderfälle, in denen eine Anpassung der Route unumgänglich ist. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz bestehen:

  • Abweichung von der Strecke für eine Fahrgemeinschaft.
  • Kinder werden über einen Umweg in ihre Kinderbetreuung oder Kindergarten gebracht.
  • Bei Stau, Unfällen oder Unwetter bleibt der Versicherungsschutz auch bei anderen Fahrtwegen erhalten.
Passiert euch ein Unfall auf direktem Weg zur oder von der Arbeitsstätte, seid ihr weiterhin versichert. © Shutterstock, Monkey Business Images
Passiert euch ein Unfall auf direktem Weg zur oder von der Arbeitsstätte, seid ihr weiterhin versichert. © Shutterstock, Monkey Business Images

Bei welchen Aktivitäten greift die Versicherung im Falle eines Unfalls?

Wie bereits erwähnt, würde ein Unfall, der durch nicht berufliche Tätigkeiten ausgelöst wurde, nicht als Arbeitsunfall zählen und die Berufsgenossenschaft wäre nicht verpflichtet zu zahlen. Dennoch gibt es einige Ausnahmen. Bei diesen Situationen bleibt der Versicherungsschutz auch bei außerberuflichen Aktivitäten bestehen:

Betriebsveranstaltungen

Bei einer betrieblichen Veranstaltung, z. B. einer Weihnachtsfeier, können Unfälle als Arbeitsunfälle gewertet werden. Dafür muss die Veranstaltung vom Betrieb organisiert sein, das gesamte Unternehmen einschließen, die Kosten müssen vom Arbeitgebenden übernommen werden und es dürfen ausschließlich Mitarbeitende teilnehmen. Ansonsten gilt die Feierlichkeit nicht als Betriebsveranstaltung und ein Unfall damit nicht als Arbeitsunfall.

Ausstellungen und Messen

Arbeitnehmer:innen sind versichert, wenn sie sich bei der Teilnahme an einer Ausstellung oder Messe im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit verletzen. Das liegt daran, dass es sich bei der Ausstellung oder Messe um eine geschäftsbezogene Tätigkeit handelt.

Betriebssport

Ähnlich wie bei einer Betriebsveranstaltung müssen beim Betriebssport einige Bedingungen erfüllt sein. Nur so kann eine Verletzung beim Betriebssport auch als Arbeitsunfall zählen:

  1. Der Sport muss regelmäßig stattfinden.
  2. Nur Mitarbeitende dürfen das Angebot nutzen.
  3. Es darf sich um keinen Wettkampfsport handeln.
  4. Die Organisation und Übungszeit sowie -dauer müssen unternehmensbezogen sein und im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

Arztbesuch im Interesse der Arbeitgebenden

Nicht alle Arztbesuche, die während der Geschäftszeiten stattfinden, werden von der Versicherung übernommen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn sich ein Arbeitnehmender bei der Arbeit verletzt und ihr als Arbeitgebende dafür sorgen wollt, dass er oder sie umgehend ärztlich versorgt wird. Auch wer aufgrund von Arbeitsschutz- oder Hygienevorschriften untersucht werden muss und auf dem Weg zum Arzt oder Ärztin in einen Autounfall verwickelt wird, ist mitversichert.

Pause am Arbeitsplatz

Wie bereits erwähnt, erlischt der Versicherungsschutz bei privaten Aktivitäten, wie einem Gang zur Kantine. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Arbeitsstätte während der Pause verlassen wurde. Verweilen Mitarbeitende an ihrer Arbeitsstätte, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, auch bei privaten Tätigkeiten in der Pause.

Überstunden

Eure Mitarbeitenden sind auch dann versichert, wenn sie mehr als die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden arbeiten und einen Unfall erleiden. Die einzige Voraussetzung ist, dass sich der Unfall während einer arbeitsbezogenen Tätigkeit ereignet hat.

Bei einem Arztbesuch aufgrund der Arbeitsschutz- oder Hygienevorschriften bleibt die Versicherung erhalten. © Shutterstock, Standret
Bei einem Arztbesuch aufgrund der Arbeitsschutz- oder Hygienevorschriften bleibt die Versicherung erhalten. © Shutterstock, Standret

Wann verfällt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz erlischt immer dann, wenn Mitarbeitende private Tätigkeiten verfolgen, die nicht dem Betrieb dienlich sind. Verletzen sich Mitarbeiter:innen während dieser Zeit, können diese Unfälle eventuell nicht als Arbeitsunfall klassifiziert werden. In diesem Fall gilt kein Versicherungsschutz und die Berufsgenossenschaft ist nicht verpflichtet, das Verletztengeld zu zahlen. Damit ihr eine kleine Übersicht über Tätigkeiten erhaltet, während derer der Versicherungsschutz verfällt, hier eine Auswahl einiger Aktivitäten:

Aufenthalt in einer Kantine oder Restaurant

Diejenigen, die sich auf dem Weg zur Kantine befinden, sind versichert, aber nicht die, die dort bleiben. Auch dann nicht, wenn der Betrieb einen Teil der Kosten für das Abendessen übernimmt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Wenn die Arbeitnehmenden beispielsweise bei der Arbeit aufgrund von Hitze Speisen oder Getränke zu sich nehmen, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten, wenn es zu einem Unfall kommt.

Kleidung wechseln

Das An- und Ausziehen der Kleidung ist eine Privatangelegenheit. Die Berufsgenossenschaft deckt Mitarbeitende dabei nicht ab. Erst wenn für die Tätigkeit spezielle Schutzkleidung (PSA) erforderlich ist, greift der Versicherungsschutz erneut.

Rauchen

Auch das Rauchen geschieht aus privatem Antrieb. Selbst wenn der Arbeitgebende die Raucherpause erlaubt hat, sind die Arbeitnehmenden während dieser Zeit nicht versichert. Das gilt gleichermaßen für den Weg zum Raucherbereich sowie zurück zum Arbeitsplatz.

Alkoholisiert am Arbeitsplatz

Der Versicherungsschutz erlischt, wenn sich ein Arbeitsunfall ereignet, während die betroffene Person alkoholisiert ist. In diesem Zustand sind die Arbeitnehmenden nicht in der Lage, ihre Arbeit zu verrichten. Kommt es zu einem Unfall, muss festgestellt werden, ob die Trunkenheit der einzige Faktor war. Ist dies der Fall, ist der Versicherungsschutz ungültig. Wenn ihr als Arbeitgebende feststellt, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin alkoholisiert ist, und sich weigert, den Arbeitsplatz zu verlassen, nachdem ihr ihn dazu auffordert, erlischt der Versicherungsschutz. Absolute Trunkenheit ist definiert als ein Blutalkoholgehalt von 1,1. Dasselbe gilt auch für Wegeunfälle.

Im Streik

Entscheiden sich eure Mitarbeiter:innen für einen Streik, erlischt der Versicherungsschutz auch in diesem Fall, da der Streik in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht und keinen Zweck für das Unternehmen darstellt.

Erleiden alkoholisierte Mitarbeitende einen Unfall am Arbeitsplatz, kann die Versicherung ungültig sein. © Shutterstock, pixelaway
Erleiden alkoholisierte Mitarbeitende einen Unfall am Arbeitsplatz, kann die Versicherung ungültig sein. © Shutterstock, pixelaway

Was müsst ihr bei einem Arbeitsunfall beachten?

Sobald sich ein Arbeitsunfall ereignet, ist die Personalabteilung verpflichtet, sich um die Situation zu kümmern und den gesetzlichen Versicherungsträger zu benachrichtigen. Die Versicherungsträger prüfen die Höhe und Anwendbarkeit des Versicherungsschutzes. Auf diese Weise gehen alle Beteiligten nach einem Arbeitsunfall Schritt für Schritt vor:

  1. Alarmierung des Rettungsdienstes
    Ereignet sich der Unfall am Arbeitsplatz, sollten andere Mitarbeitende nach Möglichkeit Erste Hilfe leisten und, je nach Schwere des Unfalls, einen Rettungsdienst alarmieren.
  2. Dokumentation im Verbandbuch
    Vermerkt im Erste-Hilfe-Buch alle Unfälle und Verletzungen, die sich bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit ereignen. So seid ihr darauf vorbereitet, der Unfallversicherung eine Dokumentation vorzulegen, wenn die Verletzungen Langzeitfolgen haben. So könnt ihr auch später noch Leistungsansprüche geltend machen.
  3. Durchgangsärzt:innen einschalten
    Auch wenn der Arbeitsunfall nicht gravierend war und ein Aufsuchen des Krankenhauses überflüssig ist, sollten Mitarbeitende nach einem Arbeitsunfall einen Durchgangsarzt / eine Durchgangsärztin aufsuchen. Diese Fachleute sind Ärzt:innen, die sich auf Arbeitsunfälle spezialisiert haben. Als Personalverantwortliche haben Sie die Pflicht, die Mitarbeitenden darüber zu informieren und ihnen die nächstgelegenen Unfallversicherungsexpert:innen zu nennen.

Hier erhaltet ihr von uns eine ausführliche Checkliste zum Downloaden, damit ihr im Ernstfall nichts vergesst:

Ab wann müsst ihr einen Arbeitsunfall melden?

Ist der oder die Verletzte mehr als drei Tage lang arbeitsunfähig oder verstorben, muss der Unfall von euch, als Arbeitgebende, der zuständigen Landesbehörde gemeldet werden. Das gilt sowohl für Wege- als auch für Arbeitsunfälle. Die Unfallmeldung muss in diesem Fall innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall erfolgen. Bei tödlichen, schweren oder Massenunfällen muss die Meldung unverzüglich eingehen.

Auch wichtig: Jede Unfallanzeige ist in mehrfacher Ausfertigung anzufertigen und an folgende Stellen weiterzuleiten:

  • an den Unfallversicherungsträger,
  • an die internen Unterlagen,
  • an die zuständige staatliche Behörde,
  • die Abteilung Arbeitsschutz,
  • an den Betriebs- oder Personalrat,
  • an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • an den Arbeitnehmenden.
Auch wenn die Verletzung gering erscheint, sollte euch ein Durchgangsarzt oder -ärztin begutachten. © Shutterstock, Monkey Business Images
Auch wenn die Verletzung gering erscheint, sollte euch ein Durchgangsarzt oder -ärztin begutachten. © Shutterstock, Monkey Business Images

Welchen Einfluss hat die Gefährdungsbeurteilung auf Arbeitsunfälle?

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung ermittelt ihr alle potenziellen Risiken für eure Mitarbeiter:innen bei der Arbeit. Danach werden alle erforderlichen Schritte unternommen, um die aufgedeckten Risiken zu beseitigen. Schließlich prüft ihr die Auswirkungen der Maßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist also entscheidend für die Einschätzung, wie wahrscheinlich es ist, dass einer eurer Mitarbeitenden einen Arbeitsunfall erleidet. Wenn ihr die Gefährdungsbeurteilung versäumt habt und es zu einem Arbeitsunfall kommt, übernimmt die Berufsgenossenschaft die anfallenden Kosten nicht mehr. Ihr als Arbeitgebende haftet dann für die Gebühren und eventuelle Zusatzkosten.

Bei einer korrekt dokumentierten Gefährdungsbeurteilung zahlt die Berufsgenossenschaft die anfallenden Kosten eines Unfalls. © Shutterstock, Andrey_Popov
Bei einer korrekt dokumentierten Gefährdungsbeurteilung zahlt die Berufsgenossenschaft die anfallenden Kosten eines Unfalls. © Shutterstock, Andrey_Popov

Wie verändert sich das Einkommen bei einem Arbeitsunfall?

In den ersten sechs Wochen nach einem Arbeitsunfall ist die Lohnfortzahlung dieselbe wie bei einer üblichen Krankheit. Die zuständigen Versicherungsträger zahlen dem verletzten Arbeitnehmenden ein Verletztengeld in Höhe von 80 % seines oder ihres regulären Gehalts als Entschädigung für den Lohnausfall, wenn er länger arbeitsunfähig ist als diese Zeit.

Ein Elternteil kann sich von der Arbeit freistellen lassen, um ein minderjähriges Kind zu betreuen, das einen Arbeitsunfall erleidet (z. B. in der Schule oder auf dem Schulweg), sofern das Kind unter zwölf Jahre alt ist. In diesem Fall erhält die Betreuungsperson eine Entschädigung für den Schaden am Kind. Voraussetzung dafür ist ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit der Betreuung bescheinigt.

Was ist das Verletztengeld?

Es besteht ein Anspruch auf Verletztengeld ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Es wird aber erst ausgezahlt, wenn mehr als sechs Wochen ununterbrochener Lohnzahlungen verstrichen sind. Dabei bezahlt die Berusgenossenschaft das Verletztengeld. Um Anspruch auf Verletztengeld zu haben, muss der Mitarbeitende unmittelbar vor der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder dem Beginn der Behandlung eine der folgenden Leistungen erhalten haben:

  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Winterausfallgeld,
  • Arbeitslosengeld I oder II,
  • Mutterschaftsgeld.

Damit das Verletztengeld gezahlt werden kann, muss vorher ein Arzt oder eine Ärztin der Unfallversicherung konsultiert werden. Die Versicherungsgesellschaft ist für die Antragstellung zuständig, sobald ihr sie kontaktiert habt. Doch nur wenn der Unfall als Arbeitsunfall gilt oder eine berufsbedingte Krankheit vorliegt, wird ein Verletztengeld gewährt.

Dazu gehören zum Beispiel Hautkrankheiten, die durch den Umgang mit Chemikalien bei der Arbeit verursacht werden, oder Hörschäden, die durch laute Maschinen verursacht wurden. Wenn Arbeitnehmende ein verletztes Kind unter 12 Jahren betreuen oder versorgen, haben diese ebenfalls Anspruch auf Verletztengeld.

Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung haben viele verletzte Arbeitnehmende Anspruch auf das Verletztengeld. © Shutterstock, Andrey_Popov
Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung haben viele verletzte Arbeitnehmende Anspruch auf das Verletztengeld. © Shutterstock, Andrey_Popov

Können Mitarbeitende Schmerzensgeld verlangen?

Im Normalfall ist Schmerzensgeld sehr unüblich, und ihr als Arbeitgeber:innen müsst nur unter ganz bestimmten Umständen für Schmerzensgeld aufkommen, da ihr über besondere Haftungsprivilegien verfügt. Arbeitnehmende können Arbeitgebende nicht so einfach zur Zahlung von Schmerzensgeld zwingen, auch nicht bei Arbeitsunfällen. Dafür müssen Mitarbeitende nachweisen, dass der Arbeitsunfall vom Arbeitgebenden vorsätzlich verursacht wurde, ähnlich wie bei einem Wegeunfall.

Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass Arbeitgeber:innen das Wohlergehen und die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden in den Vordergrund stellen, was einen solchen Nachweis sehr schwierig macht.

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Beitragsbild: © Shutterstock, ALPA PROD

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