Neue Richtlinien durch Lehrermangel Beschäftigungsverbot für schwangere Lehrerinnen aufgehoben Autor: Gero Appel

Die Beschränkung für schwangere Lehrkräfte, die wegen Corona fast zwei Jahre lang in Kraft war, ist seit dem 04. Oktober aufgehoben. Laut einem Schreiben des bayerischen Kultusministeriums an die Schulen bedeutet dies jedoch nicht, dass alle schwangeren Frauen ohne Prüfung wieder in den Unterricht aufgenommen werden dürfen. Nach dem Mutterschutzgesetz ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn die Bedingungen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz dies zulassen. Wir schauen uns die Situation genauer an.

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Ab wann greift das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft generell?

Eine Beschäftigungsbeschränkung kann im Hinblick auf die Vorschriften von 2018 nicht einfach durchgesetzt werden, um den Arbeitgebenden von zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen zu entlasten. Der Arbeitsplatz muss zunächst umgestaltet werden, was gemäß den Empfehlungen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt. Kann eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, muss der Schwangeren ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden.

Dadurch soll die schwangere Mitarbeiterin gerade körperlich entlastet werden. Ein Unternehmen wird ein Beschäftigungsverbot erst dann durchsetzen können, wenn alle Alternativen geprüft wurden und sich als nicht praktikabel erwiesen haben. Spätestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin greift jedoch der Mutterschutz. Hier erfahrt ihr mehr dazu.

Mit dem Beschäftigungsverbot sollen die werdenden Mütter entlastet werden. © Shutterstock, SaitoFAM
Mit dem Beschäftigungsverbot sollen die werdenden Mütter entlastet werden. © Shutterstock, SaitoFAM

Woher kam das Beschäftigungsverbot 2021?

Auf Initiative des Verbands für Bildung und Erziehung hat das Ministerium 2021 den Schutz von schwangeren Beschäftigten im Umgang mit der Corona-Pandemie deutlich gestärkt. Für schwangere Lehrerinnen galt ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot. Dieses besagte, dass sie nicht im Präsenzunterricht, in nahen Kontakten mit einer großen Zahl wechselnder Schüler (einschließlich Pausen- oder Prüfungsaufsicht usw.) oder in Konferenzen und Personalversammlungen arbeiten dürfen.

Bei mündlichen Prüfungen waren Ausnahmen nur bei zwingenden Gründen zulässig. Um zu gewährleisten, dass eine Infektion vollständig ausgeschlossen werden konnte, sollte die mündliche Prüfung in geeigneter Weise organisiert werden, sodass die schwangere Lehrerin und Schüler:innen getrennt waren.

Wie wird die Aufhebung des coronabezogenen Mutterschutzes begründet?

Der Kultusminister Michael Piazolo von den Freien Wählern begründet die Aufhebung des Beschäftigungsverbots für Lehrerinnen mit dem akuten Lehrermangel in ganz Deutschland. Zum Abschluss der Pressekonferenz zur bayerischen Kabinettssitzung wies Piazolo kurz darauf hin, dass schwangere Lehrerinnen wieder in der Schule unterrichten dürfen. Je nach Einzelfall sollten Schwangere mit ihrem Arzt / ihrer Ärztin und Schulleiter:in sprechen, sagte er. Ziel ist es, den Betroffenen die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts zu ermöglichen.

Voraussetzung sei, dass es „auch medizinisch vertretbar“ sei und dass die Lehrerinnen es „wünschen“. Der Minister versprach, dass es keinen Zwang geben werde. Jedoch gibt es nach Angaben der Regierung allein in Bayern derzeit fast 3.000 schwangere Lehrerinnen, die dadurch am Unterricht gehindert werden und den ohnehin schon gravierenden Lehrermangel weiter verschärfen.

Aufgrund des akuten Lehrermangels dürfen schwangere Lehrerinnen wieder normal arbeiten. © Shutterstock, Rido
Aufgrund des akuten Lehrermangels dürfen schwangere Lehrerinnen wieder normal arbeiten. © Shutterstock, Rido

Was ändert sich für die Schulen?

Trotz des Beschlusses des Kultusministeriums bedeutet dies nicht, dass alle schwangeren Frauen ohne Prüfung in den Unterricht zurückkehren dürfen. Nach dem Mutterschutzgesetz ist eine Beschäftigung nur möglich, wenn das gesamte Arbeits- oder Ausbildungsumfeld dies zulässt.

Die Schulleitung muss jedes Mal entscheiden, an welcher Aktivität und in welchem Umfang die werdende Mutter teilnehmen darf. Das Ministerium erklärte, dass es in Kürze einen nützlichen Praxisleitfaden herausgeben werde. Sowohl schwangere Lehrerinnen als auch Studentinnen und Schülerinnen unterliegen den neuen Richtlinien.

Nach dem Praxisleitfaden wird es klare Leitlinien und Checklisten geben. Die Praxisanleitung des Ministeriums schreibt unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft für Schulen vor. Schulleiter:innen dürfen sich aber nicht zum persönlichen Infektionsrisiko ihrer Mitarbeiterinnen äußern, so die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Keine Schulleiter:in verfüge über das dafür notwendige arbeitsmedizinische Fachwissen. Nur anerkannte Fachmediziner:innen sind dafür zugelassen.

Wenn die Arbeit an der Schule nicht möglich ist, können schwangere Mitarbeiterinnen auch im Homeoffice arbeiten. © Shutterstock, goodluz
Wenn die Arbeit an der Schule nicht möglich ist, können schwangere Mitarbeiterinnen auch im Homeoffice arbeiten. © Shutterstock, goodluz

Was beinhaltet die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft?

Die Gefährdungsbeurteilung von Schwangeren ist eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung – eine Vorlage dafür findet ihr in diesem Blogbeitrag. Frauen, die schwanger sind oder bereits stillen, benötigen einen besonderen Schutz, den sogenannten Mutterschutz. Die Gefährdungsbeurteilung dient dabei als Grundlage für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen. Die schwangerschaftsspezifischen Arbeitsabläufe und -bedingungen müssen angepasst und notwendige Änderungen oder Maßnahmen vorgenommen werden. Mehr zur Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Worauf müsst ihr bei schwangeren Mitarbeiterinnen grundsätzlich achten?

Für Schwangere, die beruflich bedingt viele Personenkontakte haben (z. B. Lehrerinnen) besteht in der Regel ein erhöhtes Infektionsrisiko. In diesem Fall muss der Arbeitgebende die Art und Häufigkeit der Kontakte sowie die demografische Zusammensetzung der beteiligten Personen angeben, da diese Faktoren das Infektionsrisiko beeinflussen. Es ist zu betonen, dass bei Fehlen angemessener Schutzmaßnahmen auch die Interaktion mit einer größeren Anzahl interner Kontaktpersonen (z. B. bei Besprechungen usw.) zu einem unverantwortlichen Risiko führen kann.

Eine erhöhte Infektionsgefährdung kann sich insbesondere ergeben bei:

  • direktem Kontakt mit Personen, die an SARS-CoV-2 oder anderen aerogenen Infektionskrankheiten leiden (Fieber, Husten, Unwohlsein),
  • engem Körperkontakt ohne ausreichenden Atemschutz. Wenn jede:r mindestens einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) trägt oder, wenn die Kontaktperson keinen MNS tragen kann, die Schwangere eine FFP2-Maske trägt, ist ein ausreichender Atemschutz gewährleistet,
  • einem längeren Aufenthalt (mehr als zehn Minuten) mit vielen Personen in einem schlecht belüfteten Raum, ohne dass ein geeigneter Atemschutz angelegt wird (z. B. in einem Klassenzimmer),
  • der Teilnahme an Aktivitäten, die viele Aerosole aus den Atemwegen produzieren können (z. B. Musik mit Blasinstrumenten, Gesang oder Sportveranstaltungen).
Schwangere Mitarbeiterinnen benötigen besonderen Schutz und sollten keinen direkten Kontakt zu erkrankten Personen haben. © Shutterstock, Marina Demidiuk
Schwangere Mitarbeiterinnen benötigen besonderen Schutz und sollten keinen direkten Kontakt zu erkrankten Personen haben. © Shutterstock, Marina Demidiuk

Warum ist bei Schwangeren besondere Vorsicht geboten?

Es ist möglich, dass eine größere Anfälligkeit für eine Infektion mit SARS-CoV-2 aus immunologischen und physiologischen Veränderungen während der Schwangerschaft resultiert. Darüber hinaus gibt es Belege dafür, dass schwangere Frauen einen schwereren klinischen Verlauf der COVID-19-Erkrankung und ein höheres Risiko für Frühgeburten aufweisen können. Hinzu kommt, dass Schwangere im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung weniger Therapiealternativen bei einem schweren Verlauf haben.

Daher ist es nicht möglich, Behandlungen oder Medikamente einzusetzen, ohne das ungeborene Kind zu gefährden. Eine seriöse, differenzierte Einschätzung möglicher Gefahren ist bei vielen Medikamenten nicht möglich, da es an Erfahrungen mit der Anwendung zahlreicher Medikamente in der Schwangerschaft fehlt.

Darüber hinaus stellen laut Mutterschutzgesetz (MuschG) die zur Behandlung der COVID-19-Krankheit erforderlichen therapeutischen Eingriffe, wie die Verabreichung von Medikamenten oder die mechanische Beatmung, eine unzumutbare Gefahr für das ungeborene Kind dar. Zudem sind die Organsysteme einer Frau in der Schwangerschaft, insbesondere im letzten Schwangerschaftsdrittel, extrem belastet. Schwangere Frauen sind daher generell einem höheren Risiko ausgesetzt.

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Beitragsbild: © Shutterstock, stockfour

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