Corona am Arbeitsplatz Wann kann Corona als Arbeitsunfall anerkannt werden? Autor: Hannah Yeboah

Von einem Arbeitsunfall ist immer dann die Rede, wenn Mitarbeitende bei ihrer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleiden. Infizieren sie sich bei ihrer Arbeit mit dem Coronavirus, greift diese Regel ebenfalls. Nicht in allen Fällen ist jedoch von einem Arbeitsunfall die Rede. Hier erfahrt ihr, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wann bei einer Infektion mit COVID-19 nicht von einem Arbeitsunfall, sondern von einer Berufskrankheit gesprochen wird.

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Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?

Wie bereits erwähnt, muss ein Unfall infolge der versicherten Tätigkeit stattgefunden haben, damit er als Arbeitsunfall einzustufen ist. Arbeitsunfälle unterscheiden sich außerdem insofern von anderen Unfällen, als dass die gesetzliche Unfallversicherung für die anfallenden Kosten aufkommt. Aber was bedeutet “infolge der versicherten Tätigkeit”? Der Gesetzgeber hat hier einige Unterscheidungen getroffen. Befinden sich eure Angestellten beispielsweise auf dem Weg zur Kantine, sind sie versichert. Gleiches gilt für Pausen, bei denen sie sich an der Arbeitsstätte aufhalten.

Auch wenn sich eure Mitarbeitenden aufgrund von Überstunden länger an der Arbeitsstätte aufhalten, bleibt Versicherungsschutz durch die DGUV bestehen. Neben dem Aufenthalt im Unternehmen ist auch bei Unfällen bei Betriebsfeiern, Ausstellungen, Fortbildungen oder dem Weg zur Arbeit von einem Arbeitsunfall die Rede, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Welche das sind und in welchen weiteren Situationen Mitarbeitende versichert sind, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Auch bei Überstunden am Arbeitsplatz bleibt der Versicherungsschutz bestehen. © Shutterstock, fizkes
Auch bei Überstunden am Arbeitsplatz bleibt der Versicherungsschutz bestehen. © Shutterstock, fizkes

Wann ist eine Infektion mit COVID-19 ein Arbeitsunfall?

Bei einer Infektion in Folge der versicherten Tätigkeit

Auch für die Infektion mit dem Coronavirus gilt, dass sie infolge der versicherten Tätigkeit aufgetreten sein muss. Damit von einem Arbeitsunfall die Rede sein kann, ist zudem wichtig, dass die Indikatoren für eine Berufskrankheit nicht erfüllt sind. Welche das sind, erfahrt ihr im späteren Teil des Beitrages.

Bei intensivem Kontakt mit einer infizierten Person

Infizierte Personen müssen nachweislich intensiven Kontakt mit einer sogenannten Indexperson gehabt haben. Wichtig ist auch, dass der Kontakt zwischen zwei Tagen vor und zehn Tagen nach dem Auftreten der ersten Symptome der Indexpersonen zustande gekommen ist.

Damit von intensivem Kontakt die Rede sein kann, muss er also eine bestimmte Dauer gehabt haben. Außerdem ist die Nähe zur Kontaktperson relevant. Die Entfernung zur Indexperson darf höchstens 1,5 m betragen und der Kontakt muss mindestens zehn Minuten angedauert haben. Zudem darf kein Mund-Nasen-Schutz getragen worden sein. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn nachweislich intensiver Kontakt stattgefunden hat, kann die Infektion auch dann als Arbeitsunfall gewertet werden, wenn er weniger als zehn Minuten gedauert hat. Auch wenn die Arbeitnehmenden trotz Einhaltung des Mindestabstandes längeren Kontakt hatten und sich infiziert haben, gilt diese Regel.

Auch wird von intensivem Kontakt gesprochen, wenn sich eure Mitarbeitenden in einem Raum mit einer hohen Konzentration an Aerosolen aufhalten, beispielsweise bei einem langen Meeting mit mehreren Personen ohne ausreichende Lüftung. Die Konzentration an Aerosolen steigt zum Beispiel bei schlechter Belüftung. Diese Regel gilt auch, wenn sie keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Genauso verhält es sich, wenn die Temperatur in eurem Unternehmen die Ansteckung mit dem Coronavirus begünstigt hat.

Damit Corona als Arbeitsunfall zählen kann, muss intensiver Kontakt mit Kolleg:innen stattgefunden haben. © Shutterstock, NDAB Creativity
Damit Corona als Arbeitsunfall zählen kann, muss intensiver Kontakt mit Kolleg:innen stattgefunden haben. © Shutterstock, NDAB Creativity

Bei einer hohen Anzahl an infektiösen Personen

Damit eine Infektion mit COVID-19 als Arbeitsunfall gewertet werden kann, müssen betroffene Arbeitnehmende nicht zwangsläufig intensiven Kontakt zu einer Indexperson gehabt haben. Auch wenn die Infektionsrate in eurem Unternehmen zum Zeitpunkt der Ansteckung generell erhöht war, steigt dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass die Infektion in eurem Unternehmen stattgefunden hat. Wenn zusätzlich dazu die Infektionszahlen außerhalb des Unternehmens gering geblieben sind, ist das ein weiterer Indikator.

Beim Aufenthalt in Gemeinschaftsräumen

Gewöhnlicherweise zählt ein Unfall in der Kantine nicht als Arbeitsunfall, da es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Nahrungsaufnahme dort zwingend erforderlich ist und zusätzlich intensiver Kontakt zu anderen Mitarbeitenden herrscht oder andere Faktoren eine Infektion begünstigen. Auch wenn sich eure Angestellten in Mehrbettzimmern, Waschküchen oder anderen Gemeinschaftsunterkünften aufhalten und sich dort infizieren, kann die Infektion einen Arbeitsunfall darstellen.

Gilt eine Ansteckung auf dem Arbeitsweg als Wegeunfall?

Wenn sich Angestellte auf dem Weg zur Arbeit mit COVID-19 infizieren, kann dies einen Wegeunfall darstellen. Besonders gut nachweisbar ist dies, wenn sie eine Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaft in Anspruch genommen haben.

Fahren mehrere Mitarbeitende in einer Fahrgemeinschaft, kann eine Ansteckung als Wegeunfall gelten. © Shutterstock, Prostock-studio
Fahren mehrere Mitarbeitende in einer Fahrgemeinschaft, kann eine Ansteckung als Wegeunfall gelten. © Shutterstock, Prostock-studio

Wann spricht man bei einer COVID-19-Infektion nicht von einem Arbeitsunfall?

Eine Infektion am Arbeitsplatz allein ist für die Einstufung als Arbeitsunfall nicht ausreichend. Relevant ist der Krankheitsverlauf. Ist dieser asymptomatisch oder sehr mild, wird die Coronarerkrankung nicht als Arbeitsunfall gewertet.

Wann ist bei Corona von einer Berufskrankheit die Rede?

Bei einer Coronainfektion wird von einer Berufskrankheit gesprochen, wenn die betroffenen Personen im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder Laboratorien angestellt sind. In den Gesundheitsdienst fallen unter anderem:

  • Arztpraxen,
  • Krankenhäuser,
  • Apotheken,
  • Rettungsdienste.

Zu Wohlfahrtseinrichtungen zählen beispielsweise:

  • Einrichtungen der Jugendhilfe,
  • Altenhilfe,
  • Kitas.

Von der Regel sind außerdem sowohl wissenschaftliche als auch medizinische Laboratorien betroffen, in denen die Infektionsgefahr besonders hoch ist.

Neben dem Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege und Laboratorien gilt dies auch für andere Branchen. Ausschlaggebend ist, dass das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz dort besonders hoch ist. Dazu zählen beispielsweise Friseursalons oder Kosmetikstudios. Grund dafür ist der persönliche Kontakt zu Kund:innen. Dieser ist entscheidend, wenn es um die Beurteilung darüber geht, ob es sich bei Corona um eine Berufskrankheit handelt oder nicht.

Neben dem Kontakt zu betreuenden Personen ist das Auftreten von Krankheitssymptomen eine weitere Voraussetzung. Gleiches gilt, wenn sich erst einige Zeit nach der Infektion mit Corona Spätfolgen zeigen.

Damit von einer Berufskrankheit die Rede sein kann, müssen Arbeitnehmende im Gesundheitswesen oder einer vergleichbaren Branche:

  • während ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt zu einer Indexperson gehabt haben,
  • Symptome wie Fieber oder Husten zeigen oder Spätfolgen haben,
  • einen positiven PCR-Test vorweisen können.
Bei Personen im Gesundheitsdienst wird Corona als Berufskrankheit anerkannt. © Shutterstock, Rido
Bei Personen im Gesundheitsdienst wird Corona als Berufskrankheit anerkannt. © Shutterstock, Rido

Wie muss nach einer COVID-Infektion von Mitarbeitenden vorgegangen werden?

Es gilt, dass ihr einen Arbeitsunfall melden müsst. Sind eure Angestellten nach drei Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig, ist es also der erste Schritt, dem Versicherungsträger Bescheid zu geben. Bei einem schweren oder tödlichen Unfall ist dies unverzüglich zu tun. Der Versicherungsträger wird dann untersuchen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht. Ist ein positiver PCR-Test vorhanden? Ist es während der beruflichen Tätigkeit zu der Infektion gekommen? Zeigen die Angestellten Symptome?

Diese Fragen sind ausschlaggebend bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. Auch ist relevant, ob der Mindestabstand eingehalten wurde und persönliche Schutzausrüstung wie beispielsweise eine Mund-Nasen Bedeckung getragen wurde. Die gesetzlich verpflichtende Gefährdungsbeurteilung hilft euch dabei, euer Unternehmen zu einem sicheren Arbeitsplatz zu machen und alle nötigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Wichtig zu wissen ist zudem, dass ihr den Unfall nicht melden müsst, wenn eure Mitarbeitenden keinen positiven PCR-Test vorweisen oder keinen intensiven Kontakt mit einer Indexperson in eurem Unternehmen hatten.

Handelt es sich bei der Infektion um eine Berufskrankheit, trägt die Unfallversicherung die Kosten für die Behandlungen und die Rehabilitation. Außerdem haben Angestellte Anspruch auf Verletzten- und Übergangsgeld. Wer infolge der Covid-19 Infektion beruflich eingeschränkt ist, hat außerdem das Anrecht auf Rente. Angehörige haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

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Beitragsbild: © Shutterstock, Harbucks

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