Personalwesen Aufgepasst – diese Arbeitsverhältnisse gibt es in Deutschland Autor: Vivien Hahn

Angestellt zu sein, hat nicht immer ein und dieselbe Bedeutung. In Deutschland gibt es eine ganze Menge unterschiedlicher Arbeitsverhältnisse. Da kann man leicht den Überblick verlieren. Wir erklären euch, welche verschiedenen Beschäftigungsformen es gibt und was ihr dazu beachten müsst.

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Was ist ein Arbeitsverhältnis?

Ein Arbeitsverhältnis kommt immer dann zustande, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen einem/einer Arbeitnehmer:in und einem/einer Arbeitgeber:in geschlossen worden ist. Rechtlich gesehen stehen beide Parteien vertraglich in einem sogenannten personenbezogenen Dauerschuldverhältnis. Innerhalb des Arbeitsvertrages werden dann genaue Rahmenbedingungen sowie Rechte und Pflichten für das Beschäftigungsverhältnis festgelegt und beiderseitig unterschrieben. Innerhalb des Arbeitsverhältnisses muss der/die Arbeitnehmer:in eine spezifische Leistung erbringen, für die er/sie im Gegenzug vom Arbeitgebenden bezahlt wird. Ein Arbeitsverhältnis kann dabei entweder befristet oder unbefristet sein.

Nur im Arbeitsverhältnis gilt das Arbeitsrecht mit seinen Arbeitnehmerschutzvorschriften wie zum Beispiel Urlaubsanspruch, Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder der besondere Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Was gibt es für Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland?

In Deutschland gibt es mehrere verschiedene Möglichkeiten, auf denen eine Beschäftigung und auch der geschlossene Arbeitsvertrag basiert. Sich genauestens über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Anstellung zu informieren, kann hilfreich bei der Personalplanung sein. Wie viele Vollzeitkräfte werden benötigt? Können gewisse Aufgaben von Werkstudent:innen übernommen werden und möchtet ihr in eurem Unternehmen gerne ausbilden? All diese Fragen können mit einer guten Wahl an angebotenen Arbeitsverhältnissen erfasst werden.

In Deutschland sind die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei in der Gestaltung von Arbeitsverträgen, solange sie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen einhalten. Die Vertragsfreiheit gilt also auch für Arbeitsverhältnisse. Im Laufe der Jahre wurden daher zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse zu unterschiedlichen Zwecken eingegangen. Heute gibt es neben den regulären Arbeitsverhältnissen auch zahlreiche sogenannte atypische Arbeitsverhältnisse, für die ein anderer Rechtsrahmen gilt. Dazu erfahrt ihr später noch mehr.

Abhängig davon, für welche Tätigkeit ihr eure Mitarbeitenden einsetzen wollt, habt ihr die Wahl aus folgenden Arbeitsverhältnissen:

Unter bestimmten Umständen, ist es Mitarbeitenden erlaubt zwischen Vollzeit und Teilzeit zu wechseln. © Shutterstock, FrankHH
Unter bestimmten Umständen, ist es Mitarbeitenden erlaubt zwischen Vollzeit und Teilzeit zu wechseln. © Shutterstock, FrankHH

Normalarbeitsverhältnis/ Vollzeitarbeitsverhältnis

Das Vollzeit- oder auch Normalarbeitszeitverhältnis ist eines der gängigsten Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland. Hierbei handelt es sich um einen Arbeitsvertrag, der gewöhnlicherweise über 35 – 40 Stunden Arbeitszeit geschlossen wurde. Wenn die Arbeitszeit unter dem üblichen Wert im Betrieb liegt, wird nicht mehr in Vollzeit, sondern in Teilzeit gearbeitet.

Bevor ein Vollzeitarbeitsverhältnis in Kraft tritt, wird in der Regel ein Probearbeitsverhältnis geschlossen. Hierbei haben sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne eine Frist zu beenden. Das Probearbeitsverhältnis ist nicht gesetzlich verpflichtend, sondern wird immer nach Ermessen der Arbeitsvertragsparteien festgelegt.

Kann man von Vollzeit auf Teilzeit wechseln?

Mitarbeitende, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitenden tätig sind, haben einen Anspruch darauf, von Vollzeit auf Teilzeit wechseln zu können. Dafür muss rechtzeitig (min. 3 Monate vorher) ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit gestellt werden.

Ist bei Vollzeitarbeit ein Nebenjob erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Mitarbeitende zusätzlich zur Vollzeittätigkeit auch einen Nebenjob ausüben. Hierbei gilt es jedoch, einige Regeln zu beachten. Pauschal darf eine Nebentätigkeit vom / von der Arbeitgeber:in nicht verboten werden. Dennoch kann vertraglich festgelegt werden, dass die Mitarbeitenden die Arbeitgebenden über sämtliche Nebentätigkeiten informieren müssen und diese genehmigen zu lassen. Wird die Arbeit innerhalb der Vollzeitstelle gefährdet oder findet der Nebenjob bei einem Konkurrenzunternehmen statt, darf der/die Arbeitgeber:in diese Tätigkeit unterbinden.

Grundsätzlich kann jeder/ jede Arbeitnehmer:in mehrere Arbeitsverhältnisse parallel eingehen, auch wenn dies durch Einzelarbeitsverträge oder Tarifverträge verboten ist oder im Einzelfall der Zustimmung durch den/die Arbeitgeber:in bedarf. Entsprechende Verbotsklauseln sind nur zulässig, wenn ein besonderes und berechtigtes Interesse des Arbeitgebenden vorliegt.

Es ist zum Beispiel möglich, einen Hauptjob in einem Angestelltenverhältnis auszuüben, sich aber nebenberuflich mit einem Gewerbe selbständig zu machen.

Für Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte gibt es einige vertragliche Regelungen, die gleich sind. © Shutterstock, fizkes
Für Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte gibt es einige vertragliche Regelungen, die gleich sind. © Shutterstock, fizkes

Teilzeitbeschäftigung

Die Teilzeitarbeit ist in Deutschland mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. In der Regel gilt dieses Gesetz für jede Teilzeitarbeit, unabhängig davon, ob die Arbeit sich im öffentlichen Dienst oder der privaten Wirtschaft befindet.
Arbeitnehmer:innen gelten als Teilzeitbeschäftigte, wenn die wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist, als die eines/einer Vollzeitarbeitnehmer:in. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, ist ein:e Arbeitnehmer:in teilzeitbeschäftigt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Nach dem TzBfG gelten auch geringfügig Beschäftigte als Teilzeitarbeitskräfte. Besonders wichtig an dem Gesetz für Teilzeitkräfte ist der Paragraf, der die Diskriminierung von Teilzeitkräften verbietet. Eine Teilzeitarbeitskraft darf nicht schlechter behandelt werden als eine Vollzeitarbeitskraft.

Die Arbeitnehmer:innen wollen aus unterschiedlichen Gründen in Teilzeit arbeiten. Einige von ihnen sind zum Beispiel:

  • Größere Autonomie: Die nicht nur für Urlaub, wie im Falle des Elternurlaubs für die Kinderbetreuung, notwendig ist, sondern auch für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Promotionsarbeiten genutzt werden kann.
  • Traditionelle Rollenverteilung: In der Vergangenheit war es üblich, dass die Männer arbeiteten und die Frauen die Hausarbeit erledigten. Dies ist vergleichbar mit dem Modell eines in Vollzeit arbeitenden Mannes und einer in Teilzeit arbeitenden Frau.
  • Übergang von der Vollzeitarbeit in den Ruhestand: Altersteilzeit ist ein Modell zur Arbeitszeitverkürzung vor der Rente. Dabei wird die verbleibende Arbeitszeit bis zur Rente halbiert.
Teilzeitarbeit gibt den Mitarbeitenden die Möglichkeit in den verschiedensten Lebenslagen ein Weiterarbeiten zu ermöglichen. © Shutterstock, MT-R
Teilzeitarbeit gibt den Mitarbeitenden die Möglichkeit in den verschiedensten Lebenslagen ein Weiterarbeiten zu ermöglichen. © Shutterstock, MT-R

Mit der seit 2019 geltenden Brückenteilzeit erhalten Beschäftigte in Unternehmen ab 45 Mitarbeiter:innen einen Rechtsanspruch auf 1–5 Jahre befristete Teilzeit, die nicht begründet werden muss. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen zwischen 46 und 200 Beschäftigten. Diese müssen nur einen Antrag pro 15 Beschäftigte berücksichtigen.

Wichtig bei der Teilzeitarbeit ist, zusätzlich zu beachten, dass es einige vertragliche Regelungen gibt, die für Vollzeit- sowie Teilzeitkräfte gleichermaßen gelten. Diese sind zum Beispiel:

  • Gleicher Kündigungsschutz
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall/an Feiertagen
  • Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen (noch aus Vollzeit verbleibende Tage werden
  • eins zu eins übertragen)
  • Gleicher Stundenlohn wie zuvor in Vollzeit
  • Sonstige Leistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, etc.) werden entsprechend Stundenzahl anteilig gewährt.

Teilzeitarbeit wird heute immer beliebter. Den Mitarbeitenden wird dadurch eine Möglichkeit geschaffen, auch in unterschiedlichen Lebenslagen weiterhin arbeiten zu können.

Welche Vorteile ergeben sich durch Teilzeitarbeit?

  • höhere Produktivität und Motivation
  • geringere Fehlzeiten und Arbeitsunfälle
  • flexiblere Einteilung des Personalbedarfs
  • Kompromisslösung für Mitarbeitende ohne direkte Kündigung
Bei Leiharbeit wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden bei einem anderen Unternehmen erbracht. © Shutterstock, G-Stock Studio
Bei Leiharbeit wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden bei einem anderen Unternehmen erbracht. © Shutterstock, G-Stock Studio

Befristete Arbeitsverhältnisse

Jede Art der Beschäftigung kann auch mit dem Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden. Dies sind dann die befristeten Arbeitsverhältnisse. Für alle Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit geschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Befristete Arbeitsverträge können entweder über einen bestimmten Zeitraum oder zweckbezogen abgeschlossen werden.

Besonderheiten bei befristeten Arbeitsverträgen:

  1. Da es bei allen Befristungen keiner Kündigung mehr bedarf, finden Kündigungsschutzvorschriften, wie das Kündigungsschutzgesetz oder das Mutterschutzgesetz, keine Anwendung.
  2. Die Kenntnis des Arbeitgebenden von einer Schwangerschaft hindert nicht den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages.
  3. Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis kann nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (aus wichtigem Grund) bleibt allerdings unabhängig von einer vertraglichen Regelung bestehen.
  4. Sind Arbeitnehmer:innen mit Wissen der Geschäftsleitung auch nach Beendigung oder ohne eine Verlängerung einer Befristung weiter beschäftigt, führt dies automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Leiharbeit und Zeitarbeit

Bei der Leih- oder Zeitarbeit wird der/die Arbeitnehmer:in an eine:n anderen Arbeitgeber:in zur Arbeitsleistung entliehen. Hierbei fallen Arbeitsleistung und Arbeitsvertrag auseinander. Den Arbeitsvertrag schließen die Arbeitnehmenden mit dem sogenannten Verleiher ab. Also dem eigentlichen Unternehmen. Dieses entscheidet über Abmahnungen, Urlaub oder Kündigung und ist auch für die Bezahlung zuständig. Viele Zeitarbeitsfirmen haben mehrere Mitarbeiter:innen unter Vertrag, die sie dann regelmäßig an andere Unternehmen verleihen. Dies kann für bestimmte Projekte sein, die mehrere Jahre andauern, ist aber immer zeitlich begrenzt.

Die Arbeitsleistung wird dann bei dem entliehenen Unternehmen durchgeführt. Dieses führt Arbeitsanweisungen durch, überwacht die Arbeitsqualität und legt Arbeitszeit sowie Pausen fest.

Vertragsregeln bei der Zeitarbeit

In der Regel haben Zeitarbeiter:innen einen unbefristeten Vertrag mit ihrer Firma. Diese vermittelt die Mitarbeitenden dann nach Bedarf weiter. Sollte kein passendes Unternehmen für die Leihe gefunden werden, muss die Zeitarbeitsfirma – wie innerhalb eines Normalarbeitsvertrages – alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebenden erfüllen und auch ein Gehalt zahlen.

Bei der Ar­beit­neh­merüber­las­sung be­steht zwi­schen Ver­lei­her und Ent­lei­her ein Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­trag oder ein Per­so­nal­ser­vice­ver­trag. Dar­in ist ins­be­son­de­re fest­ge­legt,

  • wel­che Ar­beit­neh­mer:innen
  • mit wel­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen
  • in wel­chem Zeit­raum und
  • zu wel­chem Preis
  • an den Ver­lei­her übe­rlas­sen wer­den.

Wichtig zu beachten ist, dass eine Leiharbeit nicht innerhalb eines normalen Arbeitsvertrages stattfinden kann. Im Normalfall sind Arbeitnehmer:innen nicht dazu verpflichtet, bei einem anderen Arbeitgeber:in zu arbeiten. Der/die betroffene Mitarbeiter:in muss ausdrücklich einer Verleihung zustimmen, welche dann mit einem Leiharbeitsvertrag festgehalten werden muss.

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung darf die Arbeitsentgeltgrenze von 520 Euro monatlich nicht überschritten werden. © Shutterstock, AlessandroBiascioli
Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung darf die Arbeitsentgeltgrenze von 520 Euro monatlich nicht überschritten werden. © Shutterstock, AlessandroBiascioli

Minijobs und Midijobs

Minijobs, 520-Euro-Jobs oder geringfügige Beschäftigungen sind Beschäftigungsverhältnisse, die nur auf kurze Zeit angelegt sind oder deren regelmäßige Verdienstgrenze bei 520 Euro im Monat liegt. Diese darf auch mit mehreren Minijobs gleichzeitig nicht überschritten werden. Der Umfang der Arbeit pro Woche ist nicht entscheidend. Bei einem Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten können Arbeitnehmer:innen maximal 6240 Euro pro Jahr verdienen, sofern sie ununterbrochen beschäftigt sind.

Es gibt zwei verschiedene Arten von Minijobs:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigung: Die gesetzliche Arbeitsentgeltgrenze von 520 Euro monatlich wird nicht überschritten.
  • kurzfristige Beschäftigung: das Arbeitsverhältnis ist auf einen kurzen Zeitraum beschränkt (maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr)

Ein Midijob richtet sich ebenfalls nach dem zu verdienenden Gehalt. Das Arbeitsentgelt liegt dabei regelmäßig zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro im Monat (seit Oktober 2022).

Sind diese Anstellungsarten mit höheren Kosten verbunden?

Im Vergleich zu einem regulären Arbeitsverhältnis, bei dem für euch als Arbeitgeber:in zusätzliche Kosten in Höhe von rund 20 % an Sozialversicherungsbeiträgen entstehen, sind die Kosten bei Minijobs mit über 31 % deutlich höher. Der Flexibilitätsvorteil der geringfügigen Beschäftigung ist also „teurer“ als eine reguläre Beschäftigung. Nur bei der Beschäftigung in privaten Haushalten sind die Beiträge mit rund 15 % niedriger.

Midijobs wurden im Rahmen der Hartz4-Reformen im Jahr 2003 als „Gleitzone“ eingeführt. Von anfänglich 0 % steigt der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge mit dem Anstieg des Bruttolohns auf bis zu 11 %. Bei Überschreiten der Lohnschwelle steigt der Beitrag auf etwa 20 %, den Beitrag des regulären Arbeitnehmers.

Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen haben Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen im Jahr, der anteilig gewährt wird. Besteht jedoch ein entsprechender Tarifvertrag, kann der Urlaubsanspruch höher sein. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung dürfen Mini- und Midijobber in der Regel nicht schlechter behandelt werden als andere Arbeitnehmer:innen. Wenn dies im Unternehmen üblich ist, müssen sie auch bezahlt werden, z. B. für zusätzlichen Urlaub oder Weihnachtsgeld.

Für euch als Arbeitgeber:in ist der Midijobber „günstiger“ als der Minijobber, denn für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müsst ihr einen höheren Prozentsatz zahlen.

Auch bei einem Praktikum kann ein Anspruch an Entlohnung geltend gemacht werden. © Shutterstock, Ground Picture
Auch bei einem Praktikum kann ein Anspruch an Entlohnung geltend gemacht werden. © Shutterstock, Ground Picture

Praktikum

Bei einem Praktikum haben Berufseinsteiger:innen die Möglichkeit, für einen bestimmten Zeitraum in die Arbeit eines Unternehmens Einblicke zu gewinnen. Praktikant:innen sind sowohl bei der Arbeit als auch bei Wegeunfällen ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Bei freiwilligen Praktika, die länger als drei Monate andauern, können Praktikant:innen einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns erheben. Ausnahmen vom Mindestlohn gelten, wenn Praktikant:innen beispielsweise ein Pflichtpraktikum absolvieren.

Oft gibt es verschiedene Arten von Praktika:

  • Orientierungspraktikum
  • Sommerpraktikum
  • Forschungspraktikum
  • Pflichtpraktikum
  • Auslandspraktikum
  • Anerkennungspraktikum

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Wenn beide Parteien, also sowohl Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, ein Aussetzen ihrer gegenseitigen Pflichten vereinbaren, wird von einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis gesprochen. Das Arbeitsverhältnis kann sowohl beidseitig als auch einseitig ruhend gestellt werden. So können Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in beispielsweise unbezahlten Sonderurlaub oder ein Sabbatjahr aushandeln.

Einseitig kann das Arbeitsverhältnis durch die Teilnahme an einem Streik oder durch die Suspendierung des Arbeitnehmers pausiert werden. Auch gesetzliche Regelungen können das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Die häufigsten Beispiele dafür sind die Elternzeit und die Teilnahme am Wehr- oder Zivildienst.

Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entfallen die Pflichten wie Leistungserbringung, Leistungsbezahlung oder Urlaubsanspruch. Nebenpflichten, wie zum Beispiel die Schweigepflicht, Wettbewerbsverbot oder Fürsorgepflicht bleiben dennoch bestehen.

Was sind keine klassischen Arbeitsverhältnisse?

Aufgrund der hohen Anzahl an verschiedenen Arbeitsverhältnissen muss man auch eine Abgrenzung dieser festlegen. Oft in einem Zuge genannt, gehört die Selbstständigkeit oder freie Mitarbeit von Personen nicht zum rechtlichen Arbeitsverhältnis. Sie erhalten zwar Aufträge, genießen aber nicht dieselben Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Denn freie Mitarbeitende oder Selbstständige sind im Gegensatz zu üblichen Angestellten nicht oder nur eingeschränkt weisungsabhängig. Das bedeutet, sie können sich ihre Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten. Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt, unternehmerische Chancen wahrnimmt und hierfür Eigenwerbung betreibt.

Je nach Einkommen aus der Selbstständigkeit wird in Selbstständigkeit im Haupterwerb bzw. im Nebenerwerb unterschieden, denn auch eine Kombination mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist möglich.

Ein Ausbildungsverhältnis oder ein Volontariat gilt nicht im engeren Sinne als ein Arbeitsverhältnis, weil im Vordergrund der Tätigkeit die Ausbildung und nicht die Arbeitsleistung steht. Hier kommen andere Rechtsvorschriften zur Anwendung, wie zum Beispiel das Berufsbildungsgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Auch Ehrenämter oder Freiwilligenarbeit sind keine Arbeitsverhältnisse im eigentlichen Sinne.

Atypische Beschäftigungsverhältnisse werden oft auch gewählt, um mehr Zeit für die Familie zu haben. © Shuttestock, Dragana Gordic
Atypische Beschäftigungsverhältnisse werden oft auch gewählt, um mehr Zeit für die Familie zu haben. © Shuttestock, Dragana Gordic

Was ist eine atypische Beschäftigung?

Wenn man von zukünftigen Arbeitsverhältnissen und modernen Arbeitszeiten spricht, wird man früher oder später auch über die sogenannten atypischen Beschäftigungen stolpern. Dazu gezählt werden Zeitarbeit, Minijobs, Teilzeitjobs unter 20 Stunden oder befristete Arbeitsverhältnisse. Die Verbreitung atypischer Beschäftigungsverhältnisse wurde über Jahre hinweg als Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum und den Abbau von Arbeitslosigkeit von der Politik schrittweise vorangetrieben.

Atypische Beschäftigungsverhältnisse sind jedoch nicht immer auch prekär. Häufig werden bestimmte Beschäftigungsformen, wie zum Beispiel Teilzeitbeschäftigung und Minijobs bewusst gewählt, um Familie und Beruf besser zu vereinbaren oder ein größeres Freizeitbedürfnis zu befriedigen.

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Ganz egal, welches Arbeitsverhältnis eure Mitarbeitenden bei euch haben, die Sicherheit hat immer die höchste Priorität. Dazu gehört auch eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung. Mit der Arbeitssicherheit Sofort habt ihr die Möglichkeit, euch zu allen Themen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes zu informieren und Gefährdungsbeurteilungen durchführen zu lassen – einfach und sicher.

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Beitragsbild: © Shutterstock, Dean Drobot

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