Die Grundsätze der Prävention Die DGUV Vorschrift 1: Eure Pflicht als Unternehmer:in Autor: Tanja Tach

DGUV Vorschriften können sehr umfassend und kompliziert sein. Wir haben das Ganze einmal für euch zusammengefasst, damit ihr alles Wichtige auf einem Blick habt. Mit der DGUV Vorschrift 1 wird ein Grundstein des Arbeitsschutzes abgedeckt. Darin werden die Grundsätze der Prävention beschrieben. Genauer gesagt Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Dazu gehören Arbeitsschutzmaßnahmen oder der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten. Mehr zu den Inhalten der DGUV V1 und welche Gesetze dahinter stehen, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

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Was besagt die DGUV Vorschrift 1?

Die DGUV Vorschrift 1 regelt die Grundsätze der Prävention. Genauer gesagt geht es um Unfallverhütungsvorschriften sowie Pflichten der Arbeitgebenden und Versicherten. Dabei steht vor allem das Thema Arbeitsschutz im Vordergrund. Es werden grundlegende Informationen über Arbeitsschutzmaßnahmen und die zugehörigen Gesetze thematisiert.

In der DGUV V1 wurde festgelegt, dass die Maßnahmen zum Schutz von Versicherten auch für Personen, die keine Beschäftigten sind, gelten. Alle Versicherten unterliegen demnach denselben Rechtsvorschriften.

Darüber hinaus legt sie eine einheitliche Regelung zur Bestimmung der Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in einem Unternehmen fest. Diese Einigung wurde zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger getroffen. Anhand dieser Regelung wurden fünf Kriterien bestimmt, durch die Unternehmer:innen die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für den jeweiligen Betrieb individuell bestimmen können.

Welche Gesetze und Arbeitsschutzverordnungen sind von der Vorschrift betroffen?

Die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterliegt auch staatlichen Vorschriften und Gesetzen. Diese beschreiben genauer den jeweiligen Tätigkeitsbereich und die notwendigen Schutzmaßnahmen. Im Zusammenhang mit der DGUV Vorschrift 1 sind die Folgenden betroffen:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
  • Baustellenverordnung (BaustellV),
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV),
  • Biostoffverordnung (BioStoffV),
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV),
  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV).

Bereiche, die nicht in dieser Liste eingetragen sind, werden jedoch gleichermaßen unter dem gesetzlichen Auftrag der Unfallversicherungsträger erfasst. Dieser gilt für alle Unternehmer:innen und Versicherten.

Was regelt die DGUV Regel 100-001?

In der DGUV Regel 100-001 werden die Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 detailliert ausgeführt und erläutert. Regeln werden dabei definiert, als bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogene Inhalte. Diese müssen zur Erfüllung von Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden. Es werden konkrete Wege gezeigt, durch die Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Außerdem ist der Inhalt auf fachliche Empfehlungen aus bestimmten Branchen und Betriebsarten ausgerichtet. Damit gilt sie für Unternehmer:innen als Orientierung und Grundlage für Arbeitsschutzmaßnahmen.

In einer Unterweisung lernen eure Mitarbeitenden alles wichtige über Arbeitsschutz. © Shutterstock, REDPIXEL.PL
Die DGUV Vorschrift 1 muss unbedingt mit den Mitarbeitenden besprochen werden. © Shutterstock, REDPIXEL.PL

Wer fällt in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften?

Die DGUV Vorschrift 1 gilt vor allem für Unternehmer:innen und Versicherte. Dazu zählen auch Beschäftigte, die in ausländischen Unternehmen angestellt sind und eine Tätigkeit im Inland ausführen. Obwohl sie keinem inländischen Unfallversicherungsträger angehören, müssen dennoch die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beachtet werden. Die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger sind dann dafür zuständig, ausländische Unternehmen und Beschäftigte über die Regeln zu informieren und gegebenenfalls Anordnungen zu erlassen. Das gilt auch für Versicherte, die für ein Unternehmen Arbeiten erledigen, aber einem anderen Unfallversicherungsträger zugehörig sind.

Es kann auch dazu kommen, dass Kinder, Schüler, Studierende oder ehrenamtlich tätige Personen in eurem Betrieb beschäftigt sind oder es zumindest besuchen. Dabei gelten sie zwar dem Gesetz nach als Versicherte und unterliegen dem Schutz der Unfallversicherung, sie werden jedoch nicht in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts miteinbezogen.

Wie sehen die Grundpflichten der Unternehmer:innen aus?

Ihr als Unternehmer:innen seid dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen für den Arbeitsschutz zu treffen. Dazu gehören die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Voraussetzungen für eine wirksame Erste Hilfe zu leisten. Wie bereits erwähnt, müsst ihr euch hierbei an die staatlichen Arbeitsvorschriften und Gesetze halten.

Welche Maßnahmen für euer Unternehmen erforderlich sind, könnt ihr der Gefährdungsbeurteilung entnehmen. Diese müssen von euch geplant, organisiert, durchgeführt und angepasst werden. Dabei kommt es immer darauf an, wie die aktuellen Arbeitsbedingungen gestaltet sind. Wichtig ist zudem, dass die getroffenen und benötigten Maßnahmen dokumentiert und mit den Mitarbeitenden kommuniziert werden.

Außerdem ist es Unternehmer:innen nicht gestattet, sicherheitswidrige Anordnungen an die Beschäftigten zu erteilen. Auch die Kosten der Unfallverhütungsmaßnahmen dürfen nicht an die Versicherten übertragen werden. Dazu zählen zum Beispiel die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, Kosten für Pflege, Wartung und Prüfung sowie die benötigten Unterweisungen der Mitarbeiter:innen.

Die DGUV Regel 100-001 führt außerdem aus, welche Grundsätze für den Arbeitsschutz im Unternehmen gelten. Diese schauen wir uns im nächsten Abschnitt genauer an.

Gefährdungen am Arbeitsplatz müssen durch vorbeugende Maßnahmen minimiert werden. © Shutterstock, UNIKYLUCKK
Maßnahmen des Arbeitsschutzes müssen sorgfältig geplant werden. © Shutterstock, UNIKYLUCKK

Was sind die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes?

Nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes müssen Unternehmer:innen folgende Grundsätze im Betrieb befolgen:

  1. Die Arbeit muss so gestaltet werden, dass Gefährdungen für die körperliche sowie psychische Gesundheit vermieden werden. Unvermeidbare Gefährdungen sollten so gering wie möglich gehalten werden.
  2. Wenn Gefährdungen bestehen, muss der Ursprung festgestellt werden, woran auch die Maßnahmen anknüpfen. Gefahren werden also an der Quelle bekämpft.
  3. Bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen müssen Erkenntnisse aus dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie fachkundige arbeitswissenschaftliche Daten berücksichtigt werden. Dabei muss auch auf Aktualität geachtet werden.
  4. Um die benötigten Maßnahmen zielgerecht planen zu können, müssen die Aspekte Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Umwelteinfluss in Abhängigkeit zueinander betrachtet werden.
  5. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen müssen vorrangig zu individuellen Maßnahmen getroffen werden, da ihnen eine erhöhte Bedeutsamkeit zugeschrieben wird.
  6. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, die eine Tätigkeit mit erhöhter Gefährdung ausüben, müssen auch spezielle Gefahren berücksichtigt werden.
  7. Unternehmer:innen müssen im Falle von Gefährdungen am Arbeitsplatz diese stets mit ihren Mitarbeiter:innen kommunizieren und dementsprechend geeignete Anweisungen erteilen.
  8. Bei Regelungen zu Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen keine geschlechtsspezifischen Unterscheidungen getroffen werden, wenn diese nicht aus biologischen Gründen zwingend erforderlich sind.
Sicherheitsausrüstungen müssen von Arbeitgebenden gestellt werden. © Shutterstock, nipastock
Zur Sicherheit am Arbeitsplatz gehören auch die nötigen Hilfsmittel. © Shutterstock, nipastock

Welche weiteren Pflichten bestehen für Arbeitgebende?

Neben den Grundpflichten gelten weitere Pflichten für Unternehmer:innen, die im Bezug zur Arbeitssicherheit eingehalten werden müssen. Wir haben die wichtigsten Pflichten für euch zusammengefasst:

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten,
  • Unterweisung der Versicherten, Vergabe von Aufträgen anhand der geltenden Arbeitsschutzvorschriften,
  • Sicherheit bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen gewährleisten,
  • Befähigung für Tätigkeiten nach Arbeitsschutzrecht entscheiden,
  • Maßnahmen bei gefährlichen Arbeiten einleiten,
  • Einhaltung von Zutritts- und Aufenthaltsverboten kontrollieren,
  • Besichtigung des Unternehmens von Unfallversicherungsträgern,
  • Anordnung und Auskunftspflicht beachten,
  • Ergreifen von Maßnahmen bei Mängeln,
  • Zugang für Mitarbeitende zu Vorschriften und Regeln ermöglichen,
  • Pflichtenübertragung an fachkundige Personen,
  • Einrichtungen und Sachmittel für die Erste Hilfe organisieren.

Welche Pflichten haben die Versicherten?

Die Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind nicht nur Aufgabe der Unternehmer:innen. Auch Versicherte müssen sich an sogenannte Unterstützungspflichten halten. Diese werden unterteilt in allgemeine und besondere Unterstützungspflichten.

Allgemeine Unterstützungspflicht

Zu den allgemeinen Unterstützungspflichten zählt, dass Arbeitnehmer:innen sich gemäß der Arbeitsschutzunterweisung ordnungsgerecht verhalten müssen und für Sicherheit und Gesundheit sorgen. Nicht nur um ihre eigene, sondern auch von denjenigen, die von ihren Handlungen betroffen sind. Die Beschäftigten müssen demnach die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren befolgen sowie für eine wirksame Erste Hilfe im Notfall sorgen. Dabei müssen die Anweisungen sowohl der Unterweisungen als auch von den Arbeitgebenden beachtet werden.

Außerdem gilt die Regel, dass Versicherte sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand der Verantwortungslosigkeit versetzen dürfen, durch die sie eine Gefährdung für andere darstellen können. In der Betriebsvereinbarung, beziehungsweise in entsprechenden Arbeitsverträgen, können zusätzliche Regelungen getroffen werden, wie ein absolutes Alkoholverbot.

Besondere Unterstützungspflicht

Bei der besonderen Unterstützungspflicht geht es vor allem um die Meldepflicht von Gefährdungen am Arbeitsplatz. Versicherte sind dazu verpflichtet, jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden. Dazu gehören auch Mängel an Schutzvorrichtungen oder Schutzsystemen. Diese Meldepflicht muss gegenüber den Arbeitgebenden, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und den Sicherheitsbeauftragten erfolgen.

Der Begriff „unmittelbare erhebliche Gefahr“ beschreibt dabei eine Sachlage, bei der ein Schaden sehr wahrscheinlich ist oder der Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann. Die Folge dieser Gefährdung ist nach Art und Umfang als besonders schwer einzuschätzen.

Ihr als Arbeitgebende seid dazu befugt, fachkundige Personen für die Arbeitssicherheit zu beauftragen. © Shutterstock, fizkes
Betriebsärzt:innen können euch bei Fragen der Arbeitssicherheit unterstützend beraten. © Shutterstock, fizkes

Wie verläuft die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes?

Keine Sorge, der betriebliche Arbeitsschutz liegt zwar in eurer Verantwortung als Unternehmer:innen, jedoch seid ihr dazu befugt, fachkundige und verantwortungsvolle Personen zur Hilfe zu holen. Dabei handelt es sich um die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten und Betriebsärztinnen und Sicherheitsbeauftragten. Diese Personengruppen müssen verpflichtend in eurem Unternehmen zum Einsatz kommen. Dafür müssen sie nicht zwingend in eurem Unternehmen verfügbar sein, ihr könnt auch outgesourcte Personen beauftragen.

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin ist für die arbeitsmedizinische Beratung eurer Mitarbeitenden verantwortlich. Sie können zum Beispiel Schutzimpfungen wie die Grippeschutzimpfung bei den Beschäftigten vornehmen. Außerdem stehen sie euch beratend in allen Fragen, die im Bereich Arbeitsmedizin aufkommen, zur Seite.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützen euch zusätzlich bei allen anfallenden Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes. Außerdem solltet ihr eine Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzt:innen ermöglichen. Fördern könnt ihr die Zusammenarbeit beispielsweise in folgenden Situationen:

  • Beiderseitige Teilnahme an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten,
  • Erfahrungsaustausch fördern und pflegen,
  • verschiedene Projekte gemeinsam durchführen, wie Erarbeitung neuer Erste-Hilfe-Bestimmungen oder Schutzmaßnahmen,
  • Betriebsbegehungen aufeinander abstimmen.

Ein weiterer wichtiger Baustein in der Organisation des Arbeitsschutzes sind die Sicherheitsbeauftragten.

Welche Aufgaben haben die Sicherheitsbeauftragten?

Sobald in eurem Unternehmen mehr als 20 Personen beschäftigt sind, seid ihr dazu verpflichtet Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Dabei kommt es auch darauf an, welche Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsumgebung und Arbeitsbedingungen herrschen. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich je nach bestehenden Gefährdungen am Arbeitsplatz, der Anzahl der Beschäftigten sowie der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten.

Die Sicherheitsbeauftragten haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Die Unterstützung der Unternehmer:innen bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  2. auf die Notwendigkeit und die ordnungsgemäße Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen aufmerksam machen,
  3. Versicherte über Unfall- und Gesundheitsgefahren informieren,
  4. Teilnahme an Betriebsbegehungen,
  5. Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten beiwohnen,
  6. Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen,
  7. Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger.
Eine Erste-Hilfe-Unterweisung kann auch online durchgeführt werden. © Shutterstock, Rawpixel.com
Die Erste-Hilfe-Unterweisung ist Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. © Shutterstock, Rawpixel.com

Maßnahmen bei besonderen Gefahren und Erste Hilfe

Zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes gehören zudem Pflichten der Arbeitgebenden in Notfallsituationen oder bei besonderen Gefahren sowie die Erste Hilfe und Schutzausrüstungen.

Unternehmer:innen müssen entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen im Falle eines Notfalls planen, treffen und überwachen. Das kann zum Beispiel eine Brandgefahr, Explosion oder das Austreten von Gefahrstoffen sein. Doch auch das Wetter kann eine besondere Gefährdung darstellen, die im Vorhinein durch Maßnahmen wie Schutzausrüstungen oder Einrichtungen verhindert werden muss.

Ein weiterer wichtiger Abschnitt der DGUV Vorschrift 1 ist die Erste Hilfe, da sie einen großen Teil des Arbeitsschutzes ausmacht. Dazu gehört, die erforderlichen Erste-Hilfe-Mittel zur Verfügung zu stellen, sowie für die entsprechende Kennzeichnung oder Meldeeinrichtungen zu sorgen. Wenn ihr mehr über Erste-Hilfe im Unternehmen erfahren wollt, schaut euch gerne diesen Beitrag an.

Von großer Bedeutung ist nicht nur, dass ihr die benötigten Materialien und Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellt, ihr müsst eure Beschäftigten auch dahingehend unterweisen, wie zum Beispiel in der Pflichtunterweisung Arbeitssicherheit oder in der Erste-Hilfe-Unterweisung.

Betriebliche Hilfsmittel werden als präventive Maßnahmen zum Arbeitsschutz eingesetzt. © Shutterstock, Eakrin Rasadonyindee
Feuerlöscher bieten im Falle eines Brandes erheblichen Schutz. © Shutterstock, Eakrin Rasadonyindee

Welche DGUV Vorschriften sind für euer Unternehmen noch wichtig?

Neben der DGUV Vorschrift 1 ist auch die DGUV Vorschrift 2 besonders wichtig für euer Unternehmen. Darin werden die Inhalte des Arbeitssicherheitsgesetzes konkret beschrieben. Für euer Unternehmen gibt die DGUV Vorschrift 2 vor allem Aufschluss über arbeitsmedizinische und arbeitssicherheitstechnische Schutzmaßnahmen. Mehr dazu in diesem Beitrag.

Zusätzlich zur DGUV 1 und 2 gibt es die DGUV Vorschrift 3. In dieser Vorschrift geht es vor allem um die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen.

Eine Verletzung oder Nichtbeachtung der DGUV Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu schweren Folgen führen. Zum einen ist die Sicherheit eurer Mitarbeitenden dadurch gefährdet, was zu Unfällen und Ausfällen kommen kann. Zum anderen hat es viele Nachteile für euer Unternehmen, in dem ihr dem Image schadet sowie Kosten tragen müsst.

DGUV V1 einhalten mit der Arbeitssicherheit Sofort

Wie bereits erwähnt, müsst ihr die Sicherheitsbeauftragten, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen nicht speziell in eurem Unternehmen beschäftigen. Mit externen Betriebsbeauftragten der Arbeitssicherheit Sofort erhaltet ihr umfassenden Schutz und Beratung bei allen Themen der Arbeitssicherheit.

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Beitragsbild: © Shutterstock, Robert Kneschke

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